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Vortrag 6.April 2010 zum Thema „Aufrechnung in der Insolvenz, insb. mit und gegen Steuerforderungen“
des Arbeitskreises für Insolvenzwesen Köln

Sehr verehrte Damen,
sehr geehrte Herren,

die nächste Vortragsveranstaltung unseres Arbeitskreises findet statt am

Dienstag, dem 06. April 2010, 18.30 Uhr

in der Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln,
Camphausen-Saal, Erdgeschoss

Es wird vortragen

Rechtsanwalt & Dipl.-Kfm., Fachanwalt für Insolvenzrecht
Prof. Dr. jur. Ralf Sinz, Köln


zum Thema

„Aufrechnung in der Insolvenz,
insb. mit und gegen Steuerforderungen“


Seine letzten Vorträge vor dem Arbeitskreis zum "Konzept der Fortführungserfolgsrechnung" (1990) und zum "Factoring in der Insolvenz" (1997) liegen schon einige Jahre zurück. In der Zwischenzeit hat er sich durch zahlreiche Veröffentlichungen – u.a. in der Festschrift für Uhlenbruck (Revolvierende Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes), in der Kölner Schrift (Leasing und Factoring in der Insolvenz), im Beck'schen Prozessformularbuch und in RWS-Skripten (Unternehmensinsolvenz, Verbraucherinsolvenz) – sowie durch eine Vielzahl von Seminaren und vor allem seine Kommentierungen im Münchener Kommentar zur InsO und im Uhlenbruck einen Namen gemacht. Aufgrund seiner Lehrtätigkeit an der Rheinischen Fachhochschule in Köln wurde ihm Anfang des Jahres der Professorentitel verliehen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist aber dennoch seit über 15 Jahren die Insolvenzverwaltung und Sanierungsberatung geblieben.

Der Referent wird zunächst auf die Voraussetzungen und Verbote der Aufrechnung in der Insolvenz eingehen und dabei auch die Besonderheiten im Insolvenzeröffnungsverfahren, bei noch nicht abgewickelten Vertragsverhältnissen, bei Masseunzulänglichkeit und im Restschuldbefreiungsverfahren darstellen. Vor allem Aufrechnungen des Finanzamtes mit den als Insolvenzforderung festgestellten Steuerrückständen gegen Steuererstattungsansprüche des Schuldners im Restschuldbefreiungsverfahren kommen in der Praxis immer häufiger vor (BFH 07.06.06 – VII B 329/05, ZInsO 2006, 875), die der Treuhänder selbst durch die Beantragung einer Nachtragsverwaltung nicht mehr verhindern kann (BFH 04.09.08 – VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6).

Aber auch Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche aus der Berichtigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 1 UStG lassen sich meist nicht zugunsten der Masse realisieren, da der BFH sie als eine bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung ansieht, was die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausschließt (BFH 12.08.08 – VII B 213/07, BFH/NV 2008, 1819 Rn. 6). Die Konstruktion der aufschiebenden Bedingung führt auch bei gescheiterten Grundstücksgeschäften dazu, dass das Finanzamt gemäß § 95 InsO mit Insolvenzforderungen gegen den Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer aufrechnen kann, selbst wenn das die Erstattung auslösende Ereignis erst nach Eröffnung des Verfahrens eintritt (BFH 17.04.07 – VII R 27/06, ZIP 2007, 1166 Rn. 13).

Besonders kritisch wird sich der Referent mit der Rechtsprechung zur Kraftfahrzeugsteuer auseinander setzen. Denn nach Ansicht des BFH kann das Finanzamt mit Insolvenzforderungen aufrechnen, soweit Vorauszahlungen für die Tage nach Verfahrenseröffnung der Masse zu erstatten sind (BFH 16.11.04 – VII R 62/03, ZIP 2005, 264). Dies hält der Referent im Hinblick auf die Zweckbindung der Steuerzahlung für unzulässig.

Wir dürfen auf einen interessanten Vortrag und eine rege Diskussion im Anschluss an das Referat gespannt sein. Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.


Mit freundlichen Grüßen
bin ich Ihr
Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender


 

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