Mitgliederbereich

1. März 2016

Sehr verehrte Damen,
sehr geehrte Herren!

Die nächste Vortragsveranstaltung unseres Arbeitskreises
findet statt am

Dienstag, dem 1. März 2016, 18.30 Uhr

Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln,
Merkens-Saal, Erdgeschoß

Es wird vortragen

Herr Richter am BFH Dr. Christoph Wäger, München

zum Thema

„Aktuelles zur Umsatzbesteuerung im Insolvenzfall”

  • Anwendungsbeispiele für § 55 Abs. 4 InsO
  • 
Vorsteuerabzug aus Verwalterrechnungen 

  • Organschaft vor und nach Insolvenzeröffnung

Wir freuen uns ganz besonders, dass sich Herr Dr. Christoph Wäger, Mitglied des für Umsatzsteuer zuständigen V. Senats des BFH, bereit erklärt hat, vor den Mitgliedern des Arbeitskreises zu einem für die insolvenzrechtliche Praxis wichtigen Thema zu referieren. 

Der Referent ist seit 1. August 2007 Richter am BFH. Seine berufliche Laufbahn begann er 1994 als Rechtsanwalt in der Kanzlei Rädler Raupach & Bezzenberger in München. Im Jahr 2000 promovierte er über die "Besteuerung innergemeinschaftlicher Reihengeschäfte" an der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster.
Seit 2001 war er Partner der internationalen Anwaltssozietät Linklaters Oppenhoff & Rädler. 2004 erhielt er die Zulassung als Fachanwalt für Steuerrecht. Seit Anfang 2005 bis zu seiner Ernennung als Richter am BFH war Dr. Wäger Partner bei Ernst & Young in Eschborn/Frankfurt am Main, wo er den Bereich Umsatzsteuer leitete.
Dr. Wäger ist u.a. Mitherausgeber des Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch sowie Autor einer Vielzahl von Veröffentlichungen zum Umsatzsteuerrecht.

Die BFH-Rechtsprechung der letzten Jahre führt immer mehr zur Einordnung von Steueransprüchen als Masseverbindlichkeit. Verstärkt wird diese Tendenz durch die Neuregelung in § 55 Abs. 4 InsO. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wird von der Finanzverwaltung immer noch nicht zutreffend bestimmt. 
Der BFH musste sich zuletzt verstärkt mit dem Vorsteuerabzug aus Verwalterrechnungen beschäftigen. Streitpunkt ist hier häufig, ob für den Vorsteuerabzug auf Verwertungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters abzustellen ist. Fraglich ist auch der Zeitpunkt, zu dem der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden kann.

Bei der Organschaft sind die Eingliederungsvoraussetzungen ebenso wie die Frage streitig, wann die Organschaft in Insolvenzfällen endet. Mehrere vom BFH Ende Januar 2016 veröffentlichte Entscheidungen dürften in diesem Bereich die Tendenz zu einer möglichst frühzeitigen Beendigung der Organschaft verstärken.

Wir dürfen auf ein interessantes Referat gespannt sein. Zugleich hoffen wir angesichts der großen praktischen Relevanz des Themas auf eine rege Diskussion im Anschluss an den Vortrag.

Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.


Mit freundlichen Grüßen
bin ich Ihr
Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender


 

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