Mitgliederbereich

Vortrag 3.März 2009
des Arbeitskreises für Insolvenzwesen Köln

Die nächste Vortragsveranstaltung unseres Arbeitskreises  findet statt am

Dienstag, dem 3. März 2009, 18.30 Uhr
        
Industrie- und Handelskammer zu Köln,
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln
Camphausen-Saal, Erdgeschoss


Es wird vortragen


Herr Rechtsanwalt Dr. Rüdiger Werres, Köln

zum Thema

„Der Streit ums Lastschriftverfahren - Bestandsaufnahme und Ausblick“


Wir freuen uns ganz besonders, dass sich unser langjähriges Mitglied, Herr Rechtsanwalt Dr. Rüdiger Werres, Partner der Kölner Kanzlei Heidland Werres Diederichs, bereit erklärt hat, zu einem Thema zu referieren, dass nach wie vor von großer praktischer Relevanz ist und noch einer abschließenden Entscheidung durch den Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs harrt. Der Referent ist seit 16 Jahren als Insolvenzverwalter tätig. In den vergangenen Jahren ist er mit zahlreichen Publikationen zum Insolvenzrecht hervorgetreten.

Seit den Urteilen des IX. Zivilsenats des BGH vom 04.11.2004 (BGH, Urteil v. 04.11.2004 - AZ: - IX ZR 22 und 82/03 und 28/04; NZI 2005, 99 = ZInsO 2004, 1353 = ZIP 2004, 2442; ZInsO 2005, 40) ist ein heftiger Streit darüber entbrannt, ob und unter welchen Voraussetzungen der (vorläufige) Insolvenzverwalter Lastschriftbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zurückholen oder anfechten kann. Der Vorsitzende des XI. Zivilsenats des BGH (Bankrechtssenat) und ein weiteres Mitglied dieses Senats kündigten erheblichen Widerstand gegen diese Rechtsprechung an (Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1885). Der IX. Senat hat die Kritik in seinen beiden Urteilen vom 25.10.2007 (AZ: - IX ZR 217/06 - = NZI 2008, 27 = ZInsO 2007, 1216 = ZIP 2007, 2273) und vom 29.05.2008 (AZ: - IX ZR 42/07 - = NZI 2008, 842 = ZInsO 2008, 749 = ZIP 2008, 1241) weitestgehend zurückgewiesen. Demgegenüber hat der XI. Senat sich in seiner jüngsten Entscheidung vom 10.06.2008 (AZ: - XI ZR 283/07 - = NZI 2008, 675 = ZInsO 2008, 1076 = ZIP 2008, 1977) klar gegen den IX. Senat positioniert. Leider wurde der große Senat nicht angerufen, so dass die Praxis sich jetzt auf zwei konträre BGH-Meinungen einstellen muss.

Die jüngsten Urteile der beiden Senate sind vielfach kommentiert worden (Bork, ZIP 2008, 1984; Haas, ZIP 2008, 1985; Ries, NZI 2008, 680; Schulter-Kaubrügger, ZIP 2008, 2348; Wagner, NZI 2008, 345 und 721; Werres, ZInsO 2008, 1065 und 1354; ferner zu Besonderheiten des Verbraucherinsolvenzverfahrens: Frind, ZInsO 2008, 1357 und Grote, ZInsO 2009, 9). Mit dem Vortrag sollen die Entwicklungslinien der Rechtsprechung und mögliche Lösungsansätze aufgezeigt werden.
Wir dürfen auf ein interessantes Referat gespannt sein. Zugleich hoffen wir angesichts der großen praktischen Relevanz des Themas auf eine rege Diskussion im Anschluss an den Vortrag.
Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.

Mit freundlichen Grüssen
bin ich Ihr
Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender



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