Mitgliederbereich

Stellungnahme zu ESUG

Vorstand des Arbeitskreises gibt Stellungnahme zu ESUG ab:

Sehr geehrter Herr Sabel,
wie Sie sicherlich wissen, zählt unser Arbeitskreis zu einem der ältesten und größten Arbeitskreise im Bereich des Insolvenzrechts. Dabei sind wir besonders froh darüber, dass wir Vertreter aller am Insolvenzrecht interessierter Kreise zu unseren Mitgliedern zählen dürfen. Aus diesem Grund glauben wir, zu dem vorliegenden Gesetzesentwurf ausgewogen und sachlich Stellung nehmen zu können.

Bereits jetzt dürfen wir vorausschicken, dass wir die Initiative Ihres Ministeriums um eine Erleichterung der Sanierung insolventer Unternehmen außerordentlich begrüßen. Viele der von Ihnen zur Diskussion gestellten Regelungen finden unsere Zustimmung. Aus diesem Grund wollen wir uns nachfolgend nur auf die aus unserer Sicht kritischen Punkte beschränken.

1.    Dezentralisierung der Insolvenzgerichte
Die Dezentralisierung im Bereich der Verbraucherinsolvenzverfahren sehen wir sehr kritisch. Wir halten es nicht nur im Bereich der Regelinsolvenzverfahren, sondern auch für die Verbraucherinsolvenzverfahren für zwingend erforderlich, dass diese durch qualifizierte Richter und Rechtspfleger betreut werden. Diese qualifizierte Bearbeitung ist aus unserer Sicht nur dann möglich, wenn die damit befassten Richter und Rechtspfleger auch über eine ausreichende Zahl an zu bearbeitenden Verfahren verfügen. Hier ist zu befürchten, dass bei einer Dezentralisierung gegebenenfalls für einzelne Gerichte eine zu geringe Auslastung entsteht. Schon heute gibt es Amtsgerichte, die nur eine sehr überschaubare Zahl an eröffneten Insolvenzverfahren im Jahr zu verzeichnen haben.

Zudem steht zu befürchten, dass bei einer Aufteilung der Zuständigkeit die Regelung nach § 304 InsO keine ausreichende Zuordnung erlaubt. Bereits heute gibt es bei einer Vielzahl von Fällen Abgrenzungsschwierigkeiten. Derzeit ist dies noch weitestgehend unproblematisch, da dasselbe Amtsgericht zuständig ist. Später wäre zu befürchten, dass zwischen den verschiedenen Amtsgerichten in einem Landgerichtsbezirk Kompetenzstreitigkeiten entstünden.

2.    Rechtsmittel bei Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
Wir haben Verständnis für das Bedürfnis der Aus- und Absonderungsberechtigten Maßnahmen des Insolvenzgerichtes im Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen. Wir halten die Schaffung eines solchen neuen Rechtsmittels aber im Hinblick auf den Zweck des Diskussionsentwurfs, nämlich der Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, für kontraproduktiv.

Gerade im vorläufigen Insolvenzverfahren muss der vorläufige Insolvenzverwalter in der Lage sein, sich auf die Sanierung des Unternehmens zu konzentrieren. Die Einräumung von Rechtsmitteln zugunsten, wie hier auch nur einer bestimmten Gläubigergruppe, gefährdet möglicherweise gerade die Sanierungsbemühungen. Es steht zu befürchten, dass der vorläufige Insolvenzverwalter in einem solchen Rechtsmittelverfahren umfangreich Stellung nehmen muss. Die im vorläufigen Insolvenzverfahren ohnehin schon knappe Ressource „Zeit“ wird damit weiter strapaziert.

Wir halten ein Rechtsmittel auch aufgrund der Tatsache für entbehrlich, dass zugunsten der aus- und absonderungsberechtigten Gläubiger in § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO ohnehin ein entsprechender finanzieller Ausgleich gesetzlich geregelt ist. Sofern Sie in Ihrer Begründung ausführen, dass bei der Entscheidung durch die Insolvenzgerichte diese Interessen nicht ausreichend berücksichtigt werden, wäre unseres Erachtens dort anzusetzen. Es müssten in diesem Fall die Entscheidungsträger, das heißt die Insolvenzrichter, für diese Problematik sensibilisiert werden. Die Entscheidung durch ein Beschwerdegericht hilft dort aus unserer Sicht wenig weiter.

3.    Insolvenzverwalterauswahl
Bei allem Verständnis für die Bemühungen um eine dringend notwendige Anpassung zur Auswahl des Insolvenzverwalters glauben wir, dass der jetzige Diskussionsvorschlag im ganz überwiegenden Teil in die falsche Richtung geht.

Zu Recht setzt § 56 Abs. 1 InsO voraus, dass es sich bei dem zu bestellenden Insolvenzverwalter um ein von den Gläubigern und Schuldnern unabhängige Person handeln muss. Gerade diese Unabhängigkeit ist die Basis dafür, dass der Insolvenzverwalter ein hohes Ansehen bei allen Beteiligten aufbauen kann. Er muss sich nicht vorwerfen lassen, nur die Interessen einer bestimmten Gläubigergruppe oder aber des Schuldners zu vertreten.

Natürlich muss es unproblematisch sein, wenn der Schuldner aus seiner Erfahrung heraus oder aufgrund von Empfehlungen, einen geeigneten Insolvenzverwalter für die Betreuung des Insolvenzverfahrens vorschlägt. Dies kann und soll nicht zum Ausschluss des Vorgeschlagenen führen. Es kann aus unserer Sicht allerdings nicht sein, dass der bisher für den Schuldner intensiv tätige anwaltliche Berater nunmehr auch als Insolvenzverwalter fungiert. Dies dürfte bereits aus standesrechtlichen Gesichtspunkten heraus äußerst bedenklich sein. Denn der Insolvenzverwalter ist letztendlich nicht Vertreter des Schuldners, sondern Vertreter aller Gläubiger.

Unter diesem Gesichtspunkt, das heißt Vertreter aller Gläubiger zu sein, hat der Gesetzgeber sehr früh nach Einführung der Insolvenzordnung erkannt, dass § 57 InsO und die Wahl des Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung auf eine breite Basis zu stellen ist. Diese ausgewogene und allseits für sinnvoll erachtete Regelung wird nunmehr durch den Diskussionsvorschlag ohne erkennbare Not wieder in das Gegenteil verkehrt. Gerade bei der Wahl des Insolvenzverwalters soll nicht ein einziger Gläubiger die Wahl des Insolvenzverwalters entscheiden können.

In den dafür geeigneten Fällen halten wir durchaus eine vorherige Rücksprache des Insolvenzgerichts mit den relevanten Gläubigerkreisen für sinnvoll. Hier wäre es an dem Schuldner bei seinem Insolvenzantrag diese relevanten Gläubigerkreise zu benennen. In solch ein Beratungsgremium wäre zumindest ein Vertreter der Arbeitnehmer, der öffentlichen Hand bzw. der Sozialversicherungsträger, des größten Gläubigers, des Hauptkunden und der Aus- und Absonderungsberechtigten, etc. einzubeziehen. Sollten sich diese in ihren Interessen zum Teil sehr unterschiedlichen Gläubigergruppen auf einen Insolvenzverwalter verständigen können, wäre dies sicherlich ein sehr starkes Argument für die Entscheidung des Insolvenzrichters. Denkbar wäre allenfalls, bei einer entsprechenden Einstimmigkeit, den Insolvenzrichter an eine derartige Entscheidung eines solchen Beratungsgremiums bzw. vor „vorläufigen“ Gläubigerausschuss zu binden.

4.    Debt to Equity swap
Grundsätzlich begrüßen wir die Möglichkeit, im Insolvenzplanverfahren auch den Debt-Equity-Swap zu zulassen. Es kann bei bestimmten Fallkonstellationen von Vorteil sein, wenn Forderungen der Gläubiger auch in Anteils- und Mitgliedschaftsrechte umgewandelt werden können. Aus unserer Sicht muss jedoch zwingend etwaigen Missbräuchen ein Riegel vorgeschoben werden. Insbesondere darf im Hinblick auf Finanzinvestoren oder Hedgefonds keine provozierte Kündigung des Kreditengagements genutzt werden, um später über ein Insolvenzplanverfahren die Übernahme des Unternehmens zu erzwingen. Eine „feindliche Übernahme“ gerade beim Ankauf von Forderungen und der sich daran anschließenden ebenfalls rigorosen Durchsetzung der Forderung muss in jedem Fall vermieden werden.

5.    Eigenverwaltung
Auch die Initiative die Eigenverwaltung zu stärken, wird von uns grundsätzlich begrüßt. Für falsch halten wir jedoch den in der Begründung gewählten Ansatz. Bei den uns bekannten Insolvenzgerichten ist die Anordnung der sogenannten starken vorläufigen Insolvenzverwaltung eher die Ausnahme. Der Regelfall ist die Anordnung der sogenannten schwachen Insolvenzverwaltung. Gerade die schwache vorläufige Insolvenzverwaltung wird durch ein einvernehmliches Nebeneinander zwischen vorläufigem Insolvenzverwalter einerseits und dem Schuldner bzw. dem gesetzlichen Vertreter des Schuldners andererseits geprägt. Die Situation ist also nicht völlig anders als im Bereich der Eigenverwaltung.

Sollte man dennoch die Eigenverwaltung stärken wollen, darf aus unserer Sicht die Eigenverwaltung nicht schon quasi automatisch zum Regelfall werden, wenn ein solcher Antrag „nicht offensichtlich aussichtslos“ ist. Hier müssten unseres Erachtens noch etwa weitergehende Kriterien eingeführt werden, die dem Insolvenzrichter die Entscheidung erleichtern.

Wie auch in Bezug auf die Wahl des Insolvenzverwalters kann unseres Erachtens auch die Entscheidung nach § 270 Abs. 3 InsO nicht allein vom Willen der wesentlichen Großgläubiger abhängig gemacht werden. Auch hier ist die Zustimmung einer breiten Mehrheit der relevanten Gläubigergruppen dringend erforderlich. Hier dürfen wir auf unsere obigen Ausführungen, insbesondere im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters, verweisen.

Konsequent ist es unter Berücksichtigung unserer Ausführungen zu § 56 InsO auch, dass § 270 b Abs. 2 InsO dem Schuldner die Möglichkeit einräumt, einen Sachwalter zu bestimmen. Problematisch dürfte dies dann sein, wenn über den vom Schuldner Vorgeschlagenen später nach einer Entscheidung nach § 270 b Abs. 3 InsO das Verfahren als Insolvenzverwalter weiter betreut wird. Auch hier würde es dem vom Schuldner Benannten möglicherweise an der erforderlichen Unabhängigkeit fehlen.

Für gänzlich ungeeignet halten wir auch die Regelung, dass eine solche Person nur dann abzulehnen sei, wenn sie „offensichtlich ungeeignet“ ist. Sachwalter sollte in Anlehnung an § 56 Abs. 1 InsO gerade nur der sein, der auch ausdrücklich geeignet ist, eine solche Tätigkeit auszuüben.

6.    Mitwirkung der Überwachungsorgane
Die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang die Überwachungsorgane während der Phase der Eigenverwaltung Einfluss nehmen, ist und war heftig umstritten. Konsequenterweise stellte die Regelung darauf ab, dass die Entscheidungsbefugnis ausschließlich bei den Vertretungsorganen in Absprache mit dem Sachwalter zu liegen hat. Die Kontrollfunktion und die damit verbundenen Kontrollverpflichtungen sollten für die Aufsichtsorgane unseres Erachtens aber erhalten bleiben.


7.    Änderung des Rechtspflegergesetzes
An die Änderung und Erleichterung zum Insolvenzplanverfahren wird allgemein die Hoffnung geknüpft, dass die Zahl der erfolgreich durchgeführten Insolvenzplanverfahren deutlich steigen wird. Mit dieser hoffentlich positiven, quantitativen Steigerung der Insolvenzplanverfahren ist eine Übertragung auf den Insolvenzrichter schwer vereinbar. Und zwar wäre gegebenenfalls zu überlegen, ob ein Insolvenzplanverfahren nur dann auf den Richter übertragen werden kann oder muss, wenn hier in Mitgliedschaftsrechte über die neu geschaffenen Regelungen zum Debt-Equity-Swap eingegriffen wird. Damit wären gegebenenfalls die verfassungsrechtlichen Bedenken berücksichtigt, und andererseits auch die sehr bewährte Aufgabenteilung zwischen dem Insolvenzrichter und den mit dem Insolvenzrecht betrauten Rechtspflegern gewahrt.


Mit freundlichen Grüßen
für den Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e. V.
Dr. Christoph Niering







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