Mitgliederbereich

3. März 2015

Sehr verehrte Damen,
sehr geehrte Herren!

Die nächste Vortragsveranstaltung unseres Arbeitskreises
findet statt am

Dienstag, dem 3. März 2015, 18.30 Uhr

Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln,
Camphausen Saal, Erdgeschoß

Es wird vortragen

Professor. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld

zum Thema

„Die Haftung des Sanierungsgeschäftsführers in der Eigenverwaltung”

Wir freuen uns ganz besonders, dass sich Herr Professor Dr. Florian Jacoby bereit erklärt hat, zu einem Thema mit hoher Praxisrelevanz vorzutragen. Der Referent  lehrt seit 2006 an der Universität Bielefeld. Er ist dort Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrens-, Insolvenz- und Gesellschaftsrecht und seit Oktober 2014 Dekan der Fakultät für Rechtswissenschaft. Unter Betreuung von Prof. Dr. Reinhard Bork wurde er an der Universität Hamburg promoviert (1999) und habilitiert (2006). Zum Recht der Unternehmensinsolvenz referiert und publiziert er seit vielen Jahren. Beispielsweise kommentiert er im Großkommentar von Jaeger das Vertragsrecht (§§ 103 ff. InsO), im Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht die Insolvenzaufrechnung (§§ 94 ff. InsO) sowie die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung (§§ 143 ff. InsO) im Kübler/Prütting/Bork. Derzeit führt er unter www.esug-evaluation.de eine rechtstatsächliche Untersuchung zum ESUG durch. Ausdruck seiner weiteren Interessen sind die Kommentierungen zum Verjährungs- und Werkvertragsrecht im Staudinger, zur ZPO (Parteilehre und Drittbeteiligung) im Stein/Jonas und zum GmbHG (Geschäftsführung) im Bork/Schäfer. Ein vollständiges Schriftenverzeichnis ist unter www.jura.uni-bielefeld.de/jacoby/ abrufbar.

Bekanntlich hat das ESUG die Eigenverwaltung gestärkt. Ist der Insolvenzschuldner eine juristische Person, stellt sich aber gerade in der Eigenverwaltung die Frage nach dem Verhältnis von Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht. Der vom ESUG eingefügte § 276a InsO regelt dieses Spannungsverhältnis lediglich im Hinblick auf die Stellung von Gesellschaftsorganen, die der Überwachung der Geschäftsführung dienen. Es fehlt aber weiterhin an einer ausdrücklichen Regelung, welchem Haftungsregime die Geschäftsführung einer juristischen Person bei Anordnung der Eigenverwaltung unterfällt. In seinem Vortrag will Jacoby aufzeigen, ob die gesellschaftsrechtlichen Haftungsinstitute in das Insolvenzverfahren hinein fortgelten oder aber von Grundsätzen des Insolvenzrechts überlagert werden. Insbesondere sind folgende Fragen zu beantworten: Richtet sich erstens die Organhaftung des Geschäftsführers allein nach § 43 GmbHG, so dass sie sich auf eine Haftung gegenüber der eigenverwaltenden GmbH beschränkt, oder droht die Haftung wie im Falle des § 60 InsO auch gegenüber anderen Beteiligten des Insolvenzverfahrens? Wie lange droht zweitens dem Geschäftsführer eine Haftung nach § 64 GmbH, inwieweit stehen also Insolvenzantrag, Anordnung von Sicherungsmaßnahmen oder spätestens Verfahrenseröffnung einer Haftung aus § 64 GmbHG entgegen? Und drittens ist zu klären, inwieweit bei Masseunzulänglichkeit dem Geschäftsführer eine Haftung für von ihm begründete Masseverbindlichkeiten wie nach § 61 InsO dem Insolvenzverwalter droht.

Wir dürfen auf ein interessantes Referat gespannt sein. Zugleich hoffen wir angesichts der großen praktischen Relevanz des Themas auf eine rege Diskussion im Anschluss an den Vortrag.
Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.

Mit freundlichen Grüßen
bin ich Ihr
Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender


 

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