Mitgliederbereich

2. Februar 2016

Sehr verehrte Damen,
sehr geehrte Herren!

Die nächste Vortragsveranstaltung unseres Arbeitskreises
findet statt am

Dienstag, dem 2. Februar 2016, 18.30 Uhr

Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln,
Merkens-Saal, Erdgeschoß

Es wird vortragen

Professor. Dr. Martin Ahrens, Georg-August-Universität Göttingen

zum Thema

Aktuelle Entwicklungen im Privatinsolvenzrecht

Wir freuen uns ganz besonders, dass sich Herr Prof. Dr. Martin Ahrens, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Anwaltsrecht und Zivilprozessrecht der Georg-August-Universität Göttingen, bereit erklärt hat, vor den Mitgliedern des Arbeitskreises zu einem für die insolvenzrechtliche Praxis wichtigen Thema zu referieren.

Professor Ahrens ist nicht nur ein vielgefragter Referent sondern auch Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Bürgerlichen Recht, Insolvenzrecht und Zivilprozessrecht. So ist er u. a. Mitherausgeber des zusammen mit Gehrlein und Ringstmeier herausgegeben Fachanwaltskommentars Insolvenzrecht 2. Auflage, Kommentator  der §§ 286, 287b, 289 - 291, 294 - 297a, 299 - 303a InsO im Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. sowie Verfasser des Praxishandbuchs „Das neue Privatinsolvenzrecht“.
Die gegenwärtigen Forschungsschwerpunkte des Referenten betreffen Grundfragen und dogmatische Gestaltungen des Bürgerlichen Rechts, das Zivilverfahrensrecht einschließlich seiner historischen Bezüge, das Insolvenzrecht sowie die Ausbildung der Schlüsselqualifikationen.

Das novellierte Privatinsolvenzrecht hat inzwischen die Praxis erreicht. Zahlreiche Regelungsfragen innerhalb des neuen Rechts aber auch Abstimmungsprobleme mit den bereits geltenden Vorschriften belasten die Rechtsanwendung. Davon zeugt eine große Anzahl divergierender insolvenz- und beschwerdegerichtlicher Entscheidungen. Einen Schwerpunkt bildet die sog. Eingangsentscheidung, die zu vielen Auseinandersetzungen geführt hat. Intensiv diskutiert werden auch die neuen Verfahrensregeln zur Versagung der Restschuldbefreiung und die Möglichkeit der sofortigen Restschuldbefreiung, falls keine Forderungen angemeldet sind. Erst langsam in den Vordergrund treten dagegen die zusätzlichen Ausnahmen von der Restschuldbefreiung nach § 302 InsO. Obwohl die befürchtete Flut von Anfechtungsansprüchen bislang ausgeblieben ist, sind bei der Insolvenzanfechtung in den Verfahren natürlicher Personen zahlreiche neue Problemlagen zu beachten.

Einen Dauerbrenner des Privatinsolvenzrechts stellt die selbständige Tätigkeit in der Insolvenz dar, die wegen des knappen Regelungsgerüsts noch längst nicht zu einem befriedigenden Modell ausgestaltet worden ist. Auch die Enthaftungserklärung nach § 109 I 2 InsO führt an der Schnittstelle zwischen Insolvenzmasse und außerhalb des Verfahrens stehenden Vermögensverhältnissen zu manchen Konflikten. Aufsehenerregend war dabei die Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 17.6.2015, nach der sich der Mieter im Anschluss an eine Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters nicht auf die Kündigungssperre  des § 112 Nr. 1 InsO berufen darf.

Diese und andere aktuelle Probleme des Privatinsolvenzrechts sollen eingehend analysiert werden. Ziel sind systematisch stimmige und praktisch taugliche Lösungen.

Wir dürfen auf ein interessantes Referat gespannt sein. Zugleich hoffen wir angesichts der großen praktischen Relevanz des Themas auf eine rege Diskussion im Anschluss an den Vortrag.

Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.


Mit freundlichen Grüßen
bin ich Ihr
Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender


 

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