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des Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e.V.

„Verwertungssperren und Verwertungsvereinbarungen nach StaRUG und InsO“


Sehr verehrte Damen,
sehr geehrte Herren,

Ich darf Sie herzlich zur vierten Vortragsveranstaltung des Jahres einladen. Derzeit steht noch nicht fest, ob sie pandemiebedingt wieder als Online-Veranstaltung statt-finden muss, oder wir in Präsenz tagen können. 

Die Veranstaltung findet statt am

Dienstag, 13. April 2021, 18:30 Uhr,

virtuell über GoToMeeting

Residenz am Dom, An den Dominikanern 6-8,

50668 Köln,
Albertus-Magnus-Saal.

(Bei Durchführung im Onlineformat ist eine Anmeldung erforderlich, wenn Sie eine Teilnahmebescheinigung benötigen. 

Mit der Anmeldung erhalten Sie die Zugangsdaten. Die Zugangsdaten werden auch im Mitgliederbereich unserer Homepage hinterlegt und per Newsletter versandt.)

Es wird vortragen
Herr Prof. Dr. Reinhard Bork
Universität Hamburg,  

zum Thema
„Verwertungssperren und Verwertungsvereinbarungen nach StaRUG und InsO“.

Herr Prof. Dr. Bork ist am 24. Februar 1956 in Köln geboren. Er hat Rechtswissenschaften in Münster studiert. Dort erfolgte 1984 seine Promotion zum Dr. iur., 1988 seine Habilitation. 1989 wurde er an die Universität Bonn berufen. 1990 erfolgte die Berufung an den Fachbereich Rechtswissenschaft I der Universität Hamburg. Dort ist er seit dem 1. Oktober 1990 Inhaber des Lehrstuhls für Zivilprozess- und Allgemeines Prozessrecht; von 1992 bis 1998 war er nebenamtlich Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg; 1993/94 Dekan; von 2005 bis 2010 Prodekan und Leiter des juristischen Prüfungsamtes. 2010/2011 und 2015/2016 absolvierte er einjährige Forschungsaufenthalte an der Universität Oxford als Robert S. Campbell Visiting Fellow des Magdalen College. 2019-2022 hat er eine Professor of International Insolvency Law, Radboud University Nijmegen/NL inne (zusätzlich zum Lehrstuhl in Hamburg). 2020-2023 ist er Senior Research Fellow, Commercial Law Centre, Harris Manchester College, Oxford/UK. 

Durch das StaRUG ist mit den §§ 49-59 das Moratorium zur Absicherung von Restrukturierungsverhandlungen normiert worden. Es handelt sich um ein zentrales Sanierungsinstrument, das dem Schuldner für die Phase der Sanierungsvorbereitung, -verhandlung und -entscheidung eine Atempause verschaffen soll, indem opponierende Gläubiger für diese Zeit an der Verfolgung ihrer Rechte, insbesondere durch Zwangsvollstreckung, Sicherheitenverwertung und Vertragsbeendigung, gehindert werden. Der StaRUG-Gesetzgeber hat freilich das Wort „Moratorium“ vermieden. Das Gesetz spricht stattdessen von einer „Stabilisierungsanordnung“, die grundsätzlich auf eine Höchstdauer von drei Monaten beschränkt ist, die nur unter besonderen Voraussetzungen verlängert werden kann. 

Inhaltlich können mit einem Moratorium, je nach Antrag und Reichweite der gerichtlichen Entscheidung, drei wichtige Konsequenzen verbunden sein. Für ungesicherte Gläubiger führt die Sicherungsanordnung zu einer Vollstreckungssperre: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner werden untersagt bzw. einstweilen. Das wird dadurch flankiert, dass Insolvenzanträge durch Gläubiger zwar zulässig bleiben, das Verfahren darüber aber für die Dauer des Moratoriums ausgesetzt wird. Aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger müssen mit einer Verwertungssperre für Gegenstände des beweglichen Vermögens rechnen: Sie dürfen den betreffenden Gegenstand nicht herausverlangen und müssen ihn dem Schuldner zur Nutzung überlassen, können dafür aber Zinsen auf die gesicherte Forderung und Wertverlustausgleich verlangen. Außerdem gibt es vertragsrechtliche Konsequenzen, die nicht besonders beantragt oder ausgesprochen werden müssen, sondern automatische Folge einer Vollstreckungs- oder einer Verwertungssperre sind: Vertragspartner dürfen während der Dauer einer Sicherungsanordnung nicht vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder Änderungsklauseln ziehen, sofern es um fortführungsnotwendige Leistungen geht. Zurückbehaltungsrechte können nur für denjenigen Teil der eigenen Leistung geltend gemacht werden, der auf die noch ausstehende Gegenleistung des Schuldners entfällt; vorleistungspflichtige Gläubiger können insoweit Zug-um-Zug-Leistung oder Sicherheit verlangen. Unberührt bleiben allerdings Aufrechnungsmöglichkeiten, denn das StaRUG enthält kein Aufrechnungsverbot.

Von den genannten Maßnahmen verdient die in § 54 StaRUG ausgestaltete Verwertungssperre besonderes Interesse. Sie ist einerseits § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO nachgebildet, versucht aber andererseits die neuere Rechtsprechung des BGH aufzunehmen, insbesondere die Entscheidung BGH, Urteil vom 24.1.2019 – IX ZR 110/17, BGHZ 221, 10). Interessant ist, dass das Gesetz selbst in § 54 Abs. 2 auf Vereinbarungen zwischen dem Schuldner und dem gesicherten Gläubiger Bezug nimmt. Das rechtfertigt es, solchen für die Praxis bedeutsamen Verwertungsvereinbarungen und damit verbundenen „unechten Massekrediten“ besondere Aufmerksamkeit zu schenken und dabei beide Normen in den Blick zu nehmen.

Aufgrund der dynamischen Pandemiesituation können wir derzeit noch nicht einschätzen, ob wir eine Präsenzveranstaltung durchführen können oder wieder auf das Online-Format ausweichen müssen. Unser Bestreben ist natürlich, so schnell wie möglich wieder Präsenzveranstaltungen anzubieten; allerdings nur, wenn diese auch ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden können. Sicher ist jedenfalls jetzt schon, dass eine Präsenzveranstaltung mit verminderter Teilnehmerzahl durchgeführt werden muss und eine Anmeldung zwingend erforderlich sein wird.

Findet die Veranstaltung online statt, ist eine Voranmeldung nur erforderlich, sofern Sie eine Teilnahmebescheinigung wünschen (zu den bekannten Konditionen: Mitglied im Verein; Teilnahme an mindestens vier Veranstaltungen; selbständiges Ausfüllen des im Dezember zum Download bereitgehaltenen Formulars).

Eine Hybridveranstaltung können wir aus technischen Gründen leider nicht anbieten – hierfür bitte ich um Verständnis.

Spätestens bis zum 28. März werden wir entscheiden, ob wir eine Präsenzveranstaltung wagen können (die auch dann immer noch unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung steht). Über unseren Newsletter und die Internetseite werden wir Sie hierzu informieren.

 

Mit freundlichen Grüßen
bin ich Ihr

Dr. Peter Laroche
Vorsitzender