Mitgliederbereich

Vortrag 3.Juni 2008
des Arbeitskreises für Insolvenzwesen Köln

Die nächste Vortragsveranstaltung unseres Arbeitskreises  findet statt am

Dienstag, dem 3. Juni 2008, 18.30 Uhr
       
Industrie- und Handelskammer zu Köln,
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln
Merkens-Saal, Erdgeschoß

Es wird vortragen

Herr Oberstaatsanwalt Heinz-Josef Knepper, Köln

zum Thema

„Das Beweisverwendungsverbot des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO – Fundgrube für Streitfragen“


Wir freuen uns, dass sich Herr Oberstaatsanwalt Heinz-Josef Knepper bereit erklärt hat, vor den Mitgliedern des Arbeitskreises zu einem Thema zu referieren, das nach wie vor einer abschließenden Klärung bedarf und vor allem für die Tätigkeit der Insolvenzverwalter von besonderer Bedeutung ist.  Der Referent ist seit Mai 2006 Leiter einer allgemeinen Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft Köln. Vor seiner Abordnung an das Bundesjustizministerium war Herr Knepper viele Jahre als Dezernent in der Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft Köln und von 2000 bis 2005  als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Aachen tätig.

Ein hoher Anteil der Ermittlungsverfahren, die in den Wirtschaftsabteilungen der Staatsanwaltschaften bearbeitet werden, besteht aus Verfahren, die u.a. den Vorwurf der Begehung von Insolvenzdelikten zum Gegenstand haben. Die Regelung des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO, nach der eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach S. 1 in einem Insolvenzverfahren erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden darf, bereitet in der Praxis nicht nur hinsichtlich ihrer konsequenten Umsetzung Schwierigkeiten.
Der Referent, der über eine langjährige Erfahrung als Staatsanwalt bei der Bearbeitung von Insolvenzstraftaten verfügt, wird in seinem Vortrag die nachfolgenden Themenbereiche behandeln und praktische Lösungsvorschläge unterbreiten:
1. Einleitung
2. Der Weg zur neuen Regelung
Beweisverwertungsverbote
Der Gemeinschuldner-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Die neue Gesetzeslage
3. § 97 I 3 – Auslegung und Konsequenzen
Begründung eines Anfangsverdachts
1. Weichenstellung: Zustimmung des Schuldners
Konsequenzen für die weiteren Ermittlungsmaßnahmen
- Beweisverwendungsverbot = Beweiserhebungsverbot ?
Die Verwendung des Insolvenzgutachtens und der Geschäftsunterlagen
Auslegung des Begriffs „Auskunft gemäß Satz 1“
Sonderproblem: Strafanzeigen des Insolvenzverwalters gegen den Schuldner /
Straftaten (falsche eidesstattliche Versicherung) des Schuldners
4. Zusammenfassung und Ausblick

Wir dürfen auf ein interessantes Referat gespannt sein. Zugleich hoffen wir auf eine rege Diskussion im Anschluss an den Vortrag.

Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.

Mit freundlichen Grüssen
bin ich Ihr
Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender

 

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