Mitgliederbereich

Vortrag 7.Dezember 2004
des Arbeitskreises für Insolvenzwesen Köln

Neben einem Referat steht die alljährliche Mitgliederversammlung an. Ich darf selber zunächst einmal ganz herzlich einladen zur ordentlichen Mitgliederversammlung 2004 unserer Arbeitskreises am

Dienstag, dem 7. Dezember 2004, 18.30 Uhr

in der Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln
Camphausensaal

Tagesordnung
Vorlage der Rechnungslegung des Arbeitskreises für das Jahr 2003 durch den Schatzmeister, Herrn Steuerberater Sistig
Bericht des Abschlussprüfers, Herrn Rechtsanwalt und Diplom-Kaufmann Dr. Sinz, über das Ergebnis der Prüfung der Rechnungslegung
Genehmigung der Rechnungslegung und Entlastung des Vorstandes für das Berichtsjahr 2003
Sonstiges

Im Anschluss an die Mitgliederversammlung wird vortragen

Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen Spliedt, Berlin

zum Thema

„Die Entscheidungsfreiheit des (vorl.) Verwalters bei der Begründung und Abwehr von Masseverbindlichkeiten“

Wir freuen uns ganz besonders, dass sich Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen Spliedt  bereit erklärt hat, zu einem für die insolvenzrechtliche Praxis besonders wichtigen Thema vor den Mitgliedern des Arbeitskreises zu referieren. Der Referent befasst sich seit über 15 Jahren mit dem Insolvenzrecht. Er ist Partner der Kanzlei Feser & Spliedt, die in Berlin und umliegenden Gerichtsbezirken Insolvenzverwaltungen durchführt. Neben der praktischen Arbeit verfasst Dr. Spliedt Veröffentlichungen zu insolvenz- und gesellschaftsrechtlichen Themen und ist als Referent bei Fortbildungsveranstaltungen tätig.

Mit Urteil vom 18. Juli 2002, das der Referent in EWiR 2002, 919 kommentiert hat, hat der BGH klargestellt, dass eine pauschale Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters unzulässig ist, für den Schuldner zu handeln und dadurch Masseverbindlichkeiten zu begründen. Seitdem dreht sich die Diskussion um den Inhalt und die Voraussetzung einer speziellen Ermächtigung sowie um die Frage, ob daneben das Treuhandkontenmodell noch seine Berechtigung hat. Der Referent wird die Möglichkeiten aufzeigen, um im Antragsverfahren erteilte Zahlungszusagen nach Insolvenzeröffnung erfüllen zu können. Dabei wird er auch auf die Verwertung von Absonderungsgut eingehen, die jüngst Gegenstand des Referentenentwurfs zum InsOÄG 2005 ist.
Kann gegenüber einigen Gläubigern die Begründung von Masseverbindlichkeiten durchaus erwünscht sein, stellt sich gegenüber anderen die Frage, wie der Masseschuldcharakter vermieden werden kann. Häufig steht der Verwalter unter Zeitdruck, so dass er den Ausgang von Auseinandersetzungen mit Gläubigern nicht abwarten kann, sondern Zahlungen leisten muss. Erst in einem späteren Verfahrensstadium hat er den Spielraum zu klären, ob derartige Leistungen der Anfechtung unterliegen oder wegen Insolvenzzweckwidrigkeit zurückgefordert werden dürfen.
Eine besondere Form der Masseschulden stellen diejenigen dar, die nicht durch ein Verwalterhandeln begründet wurden. Dazu gehören einerseits die Dauerschuldverhältnisse, bei denen sich die Frage stellt, welchen Bindungen der Verwalter bei seiner Entscheidung über die Inanspruchnahme unterliegt, ob er namentlich gegenüber Arbeitnehmern die Sozialauswahl beachten muss. Dazu gehören andererseits aber auch die Verbindlichkeiten in den Insolvenzverfahren über die Vermögen natürlicher Personen, die ihre Berufstätigkeit ohne Wissen oder gar gegen den Willen des Verwalters fortsetzen und hierbei Lieferanten- sowie Steuerschulden verursachen. Nach dem Entwurf zum InsOÄG 2005 bedarf es zur Vermeidung der Masseschuld einer Freigabe.

Wir dürfen auf ein interessantes Referat gespannt sein. Zugleich hoffen wir angesichts der Brisanz des Themas auf eine rege Diskussion im Anschluss an den Vortrag.

Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.

Mit freundlichen Grüssen
bin ich Ihr
Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender

 

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