Mitgliederbereich

Vortrag 14. Mai 2013
des Arbeitskreises für Insolvenzwesen Köln

Sehr verehrte Damen,
sehr geehrte Herren!

Die nächste Vortragsveranstaltung unseres Arbeitskreises
findet statt am

Dienstag, dem 14. Mai 2013, 18:30 Uhr

Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln,
Merkens-Saal, Erdgeschoss

Es wird vortragen

Herr Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gerhard Pape, Karlsruhe

zum Thema

Die Haftung der Mitglieder des vorläufigen und des endgültigen Gläubigerausschusses unter besonderer Berücksichtigung des ESUG


Wir freuen uns ganz besonders, dass sich Herr Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gerhard Pape bereit erklärt hat, zu einem hochaktuellen Thema zu referieren. Der Referent ist seit April 2008 Richter am Bundesgerichtshof und gehört dort dem unter anderem für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenat an. Vor seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof war er etwa zehn Jahre Richter am Oberlandesgericht Celle in verschiedenen Zivilsenaten und davor seit 1987 Richter am Landgericht Göttingen. Der Referent hat bei Prof. Dr. W. Henckel in Göttingen zum Thema „Zu Systematik des § 60 KO“ promoviert. Er ist unter anderem Mitherausgeber und Mitautor des 2013 im NWB-Verlag erschienen Kommentars von Pape/Uhlenbruck zur Insolvenzordnung und hat in dem im RWS-Verlag erschienenen Kommentar von Kübler/Prütting/Bork zahlreiche Vorschriften der Insolvenzordnung – unter anderem auch die durch das ESUG reformierten Regelungen über die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren - kommentiert. Darüber hinaus ist er Herausgeber und Mitautor mehrerer Handbücher, Lehrbücher und Monografien zum Insolvenzrecht, von denen hier nur das im Beck-Verlag erschienene Werk von Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., und das Handbuch der Insolvenzverwalterhaftung (Hrsg. Pape/Graeber) erwähnt werden soll. Ferner hat der Referent, der Mitherausgeber der ZInsO ist, eine Vielzahl von Beiträgen, Urteilsbesprechungen und Anmerkungen zum Insolvenz-, Konkurs- und Gesamtvollstreckungsrecht verfasst. Vorträge und Seminare zu insolvenzrechtlichen Themen hält der Referent seit 1990. Er war in den neunziger Jahren Lehrbeauftragter der Universität Hannover und ist seit dem Sommersemester 2012 Lehrbeauftragter der Universität Göttingen.    

Das am 1.3.2012 in Kraft getretene „ESUG“ hat zu einem erweiterten Mitspracherecht der Gläubiger und zu erheblich ausgeweiteten Kompetenzen des Gläubigerausschusses geführt. Dieser hat insbesondere bei der Bestellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und bei der Anordnung der Eigenverwaltung eine Position erlangt, die ihm unter bestimmten Voraussetzungen ein Bestimmungsrecht gibt, das selbst das Insolvenzgericht bindet. Durch die Schaffung eines Ausschusses im Eröffnungsverfahren, der unter bestimmten Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben ist, haben die Ausschussmitglieder schon in dieser Verfahrensphase eine Vielzahl von Aufgaben wahrzunehmen. Bei dieser Ausweitung der Kompetenzen des Ausschusses wird häufig übersehen, dass damit auch eine Erweiterung der Haftung der Ausschussmitglieder einhergeht. Im Hinblick auf die Einbindung des Ausschusses in das Eröffnungsverfahren stellt sich etwa die Frage, welcher Maßstab in Bezug auf die Haftung für wirtschaftliche  Fehlentscheidungen anzuwenden ist. Das im Fall der Einstimmigkeit bindende Auswahlrecht für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter bzw. den (vorläufigen) Sachwalter sowie die Pflicht zur Überwachung dieser Personen schon im Eröffnungsverfahren führen zu der Frage, was gilt, wenn sich die Auswahl als fehlerhaft erweist und beispielsweise vorbefasste oder ungeeignete Verwalter vorgeschlagen werden, ohne dass bekannte Ausschlussgründe von den Ausschussmitgliedern offengelegt werden. Bezüglich der Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Ermächtigung des Insolvenzgerichts stellt sich die Frage, welche Pflichten die Ausschussmitglieder bei der Überwachung des vorläufigen Insolvenzverwalters treffen. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage neu zu bewerten, ob es der Ausschuss dulden darf, dass der Verwalter bestimmte Gläubiger im Rahmen von Treuhand- und Mehrkontenmodellen bevorzugt befriedigt, oder ob er bei Feststellung entsprechender Aktivitäten die Entlassung des vorläufigen Verwalters anregen oder sonst einschreiten muss. Entsprechendes gilt hinsichtlich der (anfechtbaren) Befriedigung von Altverbindlichkeiten, welcher der vorläufige Ausschuss sich ebenfalls stellen muss. Dabei ist weiter die Frage zu erörtern, ob und inwieweit § 160 Abs. 1 InsO schon im Eröffnungsstadium anzuwenden sein könnte. Sämtliche Fragen stellen sich danach noch einmal – in teilweise veränderter und erweiterter Form - für das (Antrags-)Verfahren mit dem Ziel der Eigenverwaltung des Schuldners. Dort muss zwischen Verfahren mit und ohne Anordnung nach § 270b InsO unterschieden werden. In Bezug auf das eröffnete Verfahren sollen neben einer Darstellung der Haftungsgrundsätze insbesondere einige Urteile und Beschlüsse aus der letzten Zeit erörtert werden, deren Gegenstand Verfahren waren, in deen die Ausschussmitglieder ihre Aufgaben gar nicht wahrgenommen oder nicht bemerkt haben, dass der Verwalter die Masse auf eigene Konten verschoben hat.



Wir dürfen auf ein interessantes Referat gespannt sein. Zugleich hoffen wir angesichts der großen praktischen Relevanz des Themas auf eine rege Diskussion im Anschluss an den Vortrag.

Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.

Mit freundlichen Grüßen
bin ich Ihr
Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender



 

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