Mitgliederbereich

Vortrag 7. Oktober 2014

Sehr verehrte Damen,
sehr geehrte Herren!

Die nächste Vortragsveranstaltung unseres Arbeitskreises
findet statt am

Dienstag, dem 7. Oktober 2014, 18.30 Uhr

Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln,
Camphausen-Saal, Erdgeschoss


Es wird vortragen

Professor. Dr. Ulrich Ehricke LL.M (London),
M.A., Universität zu Köln

zum Thema

„Rechtsgeschäftliches Handeln von Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung im Rahmen des Insolvenzverfahrens“

Wir freuen uns ganz besonders, dass sich Herr Professor Dr. Ulrich Ehricke bereit erklärt hat, zu einem anspruchsvollen Thema vor den Mitgliedern des Arbeitskreises vorzutragen.

Der Referent ist seit dem Jahre 2003 als Universitätsprofessor an der Universität zu Köln tätig. Dort leitet er als Direktor das Institut für das Recht der EU und das Institut für Energierecht. Darüber hinaus ist er Direktor des Instituts für internationales und europäisches Insolvenzrecht der Universität zu Köln.

Von 2005 bis 2013 war der Referent Richter am 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf. Gastprofessuren führten ihn an die Universitäten Genf, Danzig und Paris II (Pantheon-Sorbonne).

Die zahlreichen Veröffentlichungen von Professor Ehricke zum Insolvenz-, EU- und Energierecht füllen allein 24 Seiten. Besonders hervorzuheben sind seine Kommentierung der §§ 38, 39, 74-79 InsO in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, hrsg. von Hans-Peter Lwowski/Hans- Peter Kirchhof/Rolf Stürner, Band 1, München (Beck) 2001, 2. Aufl., München (Beck) 2007; Vorbemerkung zu § 286 InsO, §§ 288, 292 - 295, 298, 299 InsO und im Rahmen des § 102 EGInsO den Teilbereich „Konzerne“ im internationalen Insolvenzrecht in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, hrsg. von Hans-Peter Lwowski/Hans- Peter Kirchhof/Rolf Stürner, Band 3, München (Beck) 2003; die Kommentierung der §§ 41 - 68 ÜbernahmeG in: Ulrich Ehricke/Jens Ekkenga/Jürgen Oechsler, Kommentar zum Übernahmegesetz,München (Beck) 2003; die Kommentierung der Art. 226 bis 245 EG-Vertrag in: Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, hrsg. von Rudolf Streinz, München (Beck) 2003; die Kommentierung der §§ 42, 45 - 51 und 53 AktG in: Großkommentar zum Aktiengesetz, hrsg. von Klaus J. Hopt und Herbert Wiedemann, Berlin, New York (de Gruyter) 2003; die Kommentierung der §§ 11 und 12 InsO in: Jaeger, Insolvenzordnung, hrsg. von Wolfram Henckel und Walter Gerhardt, Berlin (de Gruyter) 2004.

In der Praxis kommen immer wieder Fälle vor, in denen einzelne Mitglieder des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung rechtsgeschäftlich tätig werden, etwa indem sie Verträge abschließen, oder Leistungen annehmen. In solchen Fällen handeln diese Personen nicht in eigenem Namen sondern im Namen des jeweiligen Organs. Rechtlich betrachtet scheint dies eine unproblematische Feststellung einer Selbstverständlichkeit zu sein.
Auch die typischerweise zu findenden Beispiele erwecken den Eindruck nur marginaler Bedeutung, so zum Beispiel die Bestellung zusätzlicher Speisen und Getränke durch ein Mitglied des Gläubigerausschusses, wenn eine anberaumte Sitzung des Gläubigerausschusses doch länger dauert als gedacht oder die kurzfristige Anmietung eines größeren Saales durch einen Vertreter der Gläubigerversammlung, wenn man dort der Auffassung ist, dass die ursprünglich angenommene Anzahl an Teilnehmer überschritten werden wird und deshalb die Kapazität des vorgesehenen Raumes für die tatsächlich erwartete Anzahl an Teilnehmer nicht ausreicht.
Denkbar ist auch der von Mitgliedern des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung angeregte, eigenständige Erwerb zusätzlicher Unterlagen für die Mitglieder der jeweiligen Organe, um sich so genauer informieren zu können und sich damit ein genaueres Bild von bestimmten Umständen machen zu können, auf die es für eine Entscheidung ankommt. Mit dem Bild des Gesetzgebers von zur Unterstützung und Kontrolle des Insolvenzverwalters aufgerufenen Gläubigervertretungsorganen und dem Grundsatz der Selbstorganschaft geht die Vorstellung einer aktiven Mitwirkungsrolle einher.
Daraus folgt nahezu zwangsläufig, dass die jeweiligen Organe auch eigenständig, also ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts, tätig werden.
Es sind sogar Fälle denkbar, in denen der Gläubigerausschuss bzw. die Gläubigerversammlung ganz bewusst ohne Einbindung des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgericht tätig werden wollen, nämlich z.B. dann, wenn sie ein Gutachten in Auftrag geben, um besser beurteilen zu können, ob ein erwogener Antrag an das Insolvenzgericht, einen Sonderverwalter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter einzusetzen, Aussicht auf Erfolg haben würde. Schließlich sieht auch das Gesetz selbst vor, dass der Gläubigerausschuss den Geldverkehr und –bestand prüfen lassen muss (§ 69 S. 2 a.E. InsO) und sich insoweit eines Dritten bedienen kann. In diesem Fall geht die Insolvenzordnung ausdrücklich davon aus, dass der Gläubigerausschuss rechtswirksam einen Prüfer beauftragen kann. Für die Gläubigerversammlung gilt gem. § 79 S. 2 InsO ähnliches.

Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass es sich bei den hier angedeuteten Verpflichtungen, die durch Handlungen des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung begründet werden, um Masseverbindlichkeiten handelt. Erstaunlicherweise ist bislang aber noch nicht hinterfragt worden, wie derartige Verträge eigentlich zustande kommen, denn es ist ebenfalls unbestritten, dass weder die Gläubigerversammlung noch der Gläubigerausschuss rechtsfähig ist. Beide Organe sind daher gar nicht in der Lage, rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben. Es stellt sich daher die grundlegende Frage, wie und zwischen wem eigentlich diejenigen Rechtsgeschäfte geschlossen werden, die einerseits die Grundlage für die Leistungen darstellen, die von Gläubigerausschuss bzw. Gläubigerversammlung nachgefragt werden und die andererseits die Verpflichtung der Masse zur Zahlung an die Leistungserbringer begründen.

In dem Vortrag soll – differenziert nach Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung – ein Erklärungsversuch unternommen werden, wie rechtlich widerspruchslos begründet werden kann, wer die Vertragsparteien solcher Verträge sind, welche Auswirkungen etwaige Mängel in den rechtsgeschäftliche Beziehungen haben und welche Rolle die Gläubigerversammlung und der Gläubigerausschuss bzw. die tatsächlich handelnden Mitglieder dieser Organe spielen.
Ein Schwerpunkt wird dabei auf den Fällen liegen, in denen die Handlung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung, die zu dem Vertrag geführt hat, nicht mit dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Insolvenzverwalters übereinstimmt, insbesondere sogar seine Haftung nach § 61 InsO auslösen könnte.

Wir dürfen auf ein interessantes Referat gespannt sein. Zugleich hoffen wir angesichts der großen praktischen Relevanz des Themas auf eine rege Diskussion im Anschluss an den Vortrag. Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.

Im Anschluss an den Vortrag von Herrn Professor Ehricke möchte der Arbeitskreis mit Ihnen seinen 65. Geburtstag in den Räumlichkeiten der IHK  feiern. Für das leibliche Wohl ist gesorgt. Gestatten Sie mir, dass ich anlässlich dieses besonderen Geburtstags einen kurzen Blick auf die Geschichte unseres Vereins, der älteste seiner Art in Deutschland, werfe.

Im August 1949 trafen sich auf Veranlassung des Kölner Insolvenzrichters und damaligen Amtsgerichtsrats Berges mehrere Rechtsanwälte, Buchprüfer und Steuerberater im Hotel „Minerva“ in Köln. Zunächst wurde ein Arbeitskreis für Insolvenz- und Schiedsgerichtswesen als nicht eingetragener Verein gegründet. Erster Vorsitzender des Arbeitskreises wurde der Amtsrichter Berges. Zum Zweiten Vorsitzenden wählte man den Betriebswirt Professor Dr. Ernst Knorr. Die Mitglieder des Arbeitskreises für Insolvenz- und Schiedsgerichtswesen tagten kurz danach nicht mehr im Hotel „Minerva“, sondern im renommierten „Kölner Hof“ in der Nähe des Hauptbahnhofs.

Den Arbeitskreis geprägt hat vor allem der frühere Kölner Konkursrichter Prof. Dr. Wilhelm Uhlenbruck und jetzige Ehrenvorsitzende des Vereins, der die Geschicke des Vereins nahezu 30 Jahre bis 1997 lenkte. Inzwischen zählt der Arbeitskreis nahezu 650 Mitglieder und geht mit viel Elan in sein 7. „Lebensjahrzehnt“.

Über Ihr Erscheinen würde sich der Vorstand freuen.


Mit freundlichen Grüßen
bin ich Ihr
Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender


 

Nach oben