Mitgliederbereich

7. April 2015

Sehr verehrte Damen,
sehr geehrte Herren!

Die nächste Vortragsveranstaltung unseres Arbeitskreises
findet statt am

Dienstag, dem 7. April 2015, 18.30 Uhr

Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln,
Camphausen Saal, Erdgeschoß

Es werden mit Ihnen zum Thema

„Umsetzung der Rechtsprechung des BFH in der Insolvenzpraxis: best practice bei unklarer Rechtslage”

Rechtsanwalt Johannes Klefisch, Aachen
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

diskutieren.

Wir freuen uns ganz besonders, dass sich unsere langjährigen Mitglieder, Herr Rechtsanwalt Johannes Klefisch aus Aachen, und Herr Rechtsanwalt  und Steuerberater Prof. Dr. Jens M. Schmittmann aus Essen, bereit erklärt haben, mit Ihnen aktuelle Fragen aus dem Insolvenzsteuerrecht zu diskutieren.

Herr Rechtsanwalt Johannes Klefisch ist Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er ist seit 1985 als Insolvenzverwalter tätig. Herr Rechtsanwalt Klefisch referiert seit über 20 Jahren zu insolvenzrechtlichen Themen, insbesondere zu praktischen Problemen der steuerlichen Behandlung im Rahmen der Abwicklung von Insolvenzverfahren.

Herr Prof. Dr. Schmittmann lehrt an der FOM Hochschule Essen Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Wirtschafts- und Steuerrecht. Zudem ist er als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig. Der Referent wurde über 15 Jahre als Insolvenzverwalter bestellt und ist heute Mitglied des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen. Er ist Mitherausgeber der Zeitschrift InsbürO und des Buches „Praxis der Insolvenzanfechtung“ (gemeinsam mit Prof. Dr. Haarmeyer und Prof. Dr. Huber). Sein Werk „Das insolvenzrechtliche Mandat“ (gemeinsam mit Dr. Theurich und Dr. Brune) ist inzwischen in der 4. Auflage erschienen. Sein Buch „Insolvenzen und Steuern“ (gemeinsam mit Waza und Prof. Dr. Uhländer) wird in Kürze in der 11. Auflage erscheinen. Darüber hinaus ist er mit einer Vielzahl von insolvenz- und steuerrechtlichen Themen und Vorträgen hervorgetreten.

Die Referenten werden wichtige Entscheidungen des BFH aus der jüngeren Zeit vorstellen, deren praktische Anwendung unklar ist. Dabei werden die Referenten sich zunächst der Umsatzsteuer im Eröffnungsverfahren und im Insolvenzverfahren unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Entscheidungen, deren Anwendbarkeit unklar ist, zuwenden: Der BFH (Urteil vom 24. September 2014 – V R 48/13, ZIP 2014, 2451 ff. = EWiR 2015, 19 f. [Schmittmann]) stellt für die Zuordnung der Umsatzsteuer auf Altforderungen nunmehr auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ab. Darüber hinaus entsteht der Vorsteuerberichtigungsanspruch gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt i.S. von § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 InsO (so BFH, Urteil vom 3. Juli 2014 – V R 32/13, NZI 2014, 962 f. = DB 2014, 2512 f. = ZIP 2014, 2045 ff.).

Einen weiteren Schwerpunkt wird die Organschaft in der (vorläufigen) Insolvenz bilden. Bestellt das Insolvenzgericht für die Organgesellschaft einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnet es zugleich gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO an, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, endet die organisatorische Eingliederung (so BFH, Urteil vom 8. August 2013 – V R 18/13, NZI 2013, 857 ff. mit Anm. de Weerth = DB 2013, 2065 ff. = DStR 2013, 1883 ff. = DStRE 2013, 1147 [Ls.] = ZIP 2013, 1773 ff. = EWiR 2013, 619 f. [Onusseit] = NWB 2013, 2974 f. mit Anm. Korn). Der BFH (Beschluss vom 19. März 2014 – V B 14/14, NZI 2014, 421 ff. = ZIP 2014, 889 ff. = EWiR 2014, 329 f. [Debus/Elpers]) hält es darüber hinaus für ernstlich zweifelhaft, ob die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Unternehmen durch die umsatzsteuerliche Organschaft nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbesteht.

Im Übrigen steht auch die Besteuerung von Sanierungsgewinnen im Fokus, nachdem sowohl BGH als auch BFH eine eindeutige Positionierung bislang vermieden haben. Der BFH (Urteil vom 12. Dezember 2013 – X R 39/10, NZI 2014, 470 ff. = ZIP 2014, 638 ff. = EWiR 2014, 255 f. [Schmittmann]) hat offengelassen, ob die möglichen Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung im Schreiben des BMF vom 27. März 2003 (IV A 6 – S 2140 – 8/03, BStBl. I 2003, S. 240) gemessen an der Intention des Gesetzgebers zu weit reichen. Der BGH hat die Wirksamkeit des Sanierungserlasses offengelassen, aber festgestellt, dass ein Steuerberater für Nachteile haften kann, wenn er es pflichtwidrig unterlässt, auf das BMF-Schreiben vom 27. März 2003 hinzuweisen (so BGH, Urteil vom 13. März 2014 – IX ZR 23/10, NZI 2014, 665 ff. mit Anm. Harder = ZIP 2014, 882 ff. = EWiR 2014, 323 f. [Anzinger]). Auch die Anwendung der Verwaltungsregelungen bei einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan wird diskutiert werden.

Schließlich wird auch die Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 18. Dezember 2014 – X B 89/14, ZIP 2015, 389 ff.) zur Besteuerung von Gewinnanteilen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beleuchtet.

Die Referenten werden zunächst die Entscheidungen vorstellen und aus praktischer sowie wissenschaftlicher Sicht Anwendungsprobleme schildern und gemeinsam mit Ihnen Lösungsvorschläge erarbeiten. Ihre Diskussionsbeiträge sind ausdrücklich gewünscht.

Die Veranstaltung richtet sich vor allem an Insolvenzverwalter sowie Rechtsanwälte und Steuerberater, die mit sich mit insolvenzsteuerrechtlichen Fragen befassen, aber auch an Beamte der Finanzverwaltung und Gerichte.

Wir dürfen auf ein interessantes Referat gespannt sein. Zugleich hoffen wir angesichts der großen praktischen Relevanz des Themas auf eine rege Diskussion im Anschluss an den Vortrag.
Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.

Mit freundlichen Grüßen
bin ich Ihr
Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender


 

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