Mitgliederbereich

Vortrag 9.Dezember 2008
des Arbeitskreises für Insolvenzwesen Köln

Die nächste Vortragsveranstaltung des Arbeitskreises:

Dienstag, dem 9. Dezember 2008, 18.30 Uhr
        
Industrie- und Handelskammer zu Köln,
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln
Camphausen-Saal, Erdgeschoss

Es wird vortragen

Herr Professor Dr. Stefan Smid, Christian-Albrechts Universität zu Kiel

zum Thema

„Rechtsfragen der Abwahl des insolvenzgerichtlich bestellten und Bestellung des neu gewählten Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO – Teilnahmebefugnis an der Wahl, Rechtsbehelfe bei Konflikten zwischen Insolvenzgericht, Gläubigern und neu gewählten Insolvenzverwalter”

Wir freuen uns ganz besonders, dass sich Herr Professor Dr. Smid wieder ein einmal bereit erklärt, vor den Mitgliedern des Arbeitskreises zu einem für die insolvenzrechtliche Praxis wichtigen Thema vorzutragen. Der Referent ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht an der Christian-Albrechts Universität zu Kiel. Schwerpunkte von Forschung und Lehre des Referenten sind die Verbindung von materiellem Recht und Zivilverfahrensrecht, insbesondere Insolvenzrecht, Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Recht der Kreditsicherheiten mit sachenrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bezügen. Von den zahlreichen Veröffentlichungen des Referenten seien vor allem der in 2. Auflage erschienene Kommentar zur Insolvenzordnung, das in 5. Auflage erschienene Praxishandbuch zum Insolvenzrecht, sein Kommentar zur EuInsVO sowie die Kommentierung der §§ 139 bis 165 in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage genannt. Professor Smid ist darüber hinaus Mitherausgeber der DZWIR (Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht) sowie des Juris-Praxisreport Insolvenzrecht.

Der Referent geht anhand eines konkreten Falles zunächst folgender Frage nach: Was geschieht, wenn das Gericht den im Eröffnungsbeschluss angeordneten Berichtstermin in einem gesonderten Beschluss aufhebt, ohne einen neuen Berichtstermin anzuberaumen? Im Anschluss daran befasst sich Professor Smid näher mit der Teilnahmebefugnis von Gläubigern an den im Berichtstermin getroffenen Entscheidungen. So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.12.2006 – IX ZB 138/06, NZI 2007, 723=DZWIR 2007, 215 – auch den Inhabern ungeprüfter Forderungen das Recht eingeräumt, die Einberufung einer Gläubigerversammlung verlangen zu können. Denkt man diese Entscheidung weiter, dann muss dies auch – a maiore ad minus: erst recht – für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung gelten.

Dies leitet zu der problematischen Norm des § 77 InsO über und der Frage, welche Stimmrechte haben die Inhaber von bestrittenen Forderungen? Wie sieht es – was bei § 57 InsO stets der Fall sein wird – vor dem Prüfungstermin aus, wenn sich Streit über die Forderungen (etwa über ihren Rang, § 39 Abs. 1 InsO oder § 38 InsO) abzeichnet?

Wird die Wahl nach § 57 InsO durchgeführt, stellt sich in der Praxis die Frage, wie das Ergebnis der Wahl festgestellt wird. Ist ein neuer Verwalter gewählt, ergibt sich das Problem der Voraussetzungen, unter denen das Insolvenzgericht dessen Bestellung versagen kann. Erhebliche Schwierigkeiten treten bei einem „Interregnum“ auf, weil das Gericht den neuen Verwalter nicht bestellt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Grundsätze des „Sachverständigenbeschlusses“ des BGH v. 4.3.2004 – IX ZB 133/03, NZI 2004, 312=DZWIR 2004, 381 - eingreifen, der aus Art. 19 Abs. 4 GG ein Rechtsmittel bei Grundrechtsverletzungen durch vom Gesetz nicht vorgesehene Gerichtsentscheidungen vorsieht. Hier liegt zwar keine Entscheidung sondern Untätigkeit des Gerichts vor. Dies wirft die Frage nach einer Untätigkeitsbeschwerde auf. Die Bedeutung dieser Frage ist nicht auf den singulären Fall beschränkt, der dem Vortrag zugrunde liegt: Eine Untätigkeitsbeschwerde könnte z.B. sogar dem Insolvenzgericht helfen, wenn es etwa wegen Überlastung aus Kapazitätsgründen die Vergütungsfestsetzung nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung durchzuführen vermag.

Wir dürfen auf ein interessantes Referat gespannt sein. Zugleich hoffen wir angesichts der großen praktischen Relevanz des Themas auf eine rege Diskussion im Anschluss an den Vortrag.

Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.

Mit freundlichen Grüssen
bin ich Ihr
Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender

 

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