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Vortrag 3.Februar 2009
des Arbeitskreises für Insolvenzwesen Köln

Die nächste Vortragsveranstaltung unseres Arbeitskreises  findet statt am

Dienstag, dem 3. Februar 2009, 18.30 Uhr
        
Industrie- und Handelskammer zu Köln,
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln
Camphausen-Saal, Erdgeschoss


Es wird vortragen

Herr Ministerialrat Dr. Klaus Wimmer, Bundesministerium der Justiz, Berlin

zum Thema

„Auswirkungen der europäischen Dienstleistungsrichtlinie auf die Auswahl des Insolvenzverwalters?“


Wir freuen uns ganz besonders, dass sich Herr Ministerialrat Dr. Klaus Wimmer, Leiter des Referats für Insolvenzrecht im Bundesministerium der Justiz in Berlin, bereit erklärt hat, zu einem Thema zu referieren, dass hochaktuell ist und für reichlich Diskussionsstoff sorgen wird. Der Referent dürfte den Mitgliedern des Arbeitskreises auf Grund seiner literarischen und vortragenden Tätigkeit bestens bekannt sein. Dr. Wimmer war auch bereits mehrfach Referent unseres Arbeitskreises. Von den zahlreichen Veröffentlichungen des Referenten zum Insolvenzrecht verdient sein in inzwischen 5. Auflage herausgegebener Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung besondere Erwähnung.

Die Diskussion um die Auswahl des Insolvenzverwalters flackerte zwar bereits unter der Konkursordnung gelegentlich auf, doch führte dies nicht dazu, dass der Gesetzgeber der Insolvenzordnung einen Regelungsbedarf gesehen hätte, der über die lapidare Feststellung hinausgeht, dass als Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, von Schuldner und Gläubigern unabhängige natürliche Person zu bestellen ist.
In den letzten Jahren hat sich diese Situation grundlegend geändert. Dies hängt zum einen sicher damit zusammen, dass die Insolvenzverwaltung als lukrative Tätigkeit in das Blickfeld der Fachöffentlichkeit gerückt ist, zum anderen sind gerade in letzter Zeit die "Verteilungskämpfe" deutlich schärfer geworden. Zudem haben einige spektakuläre Einzelfälle mit kriminellen Hintergrund, die teilweise in der Wirtschaftspresse sensationsheischend dargestellt wurden, dem Ruf nach einer stärkeren Reglementierung der Verwaltertätigkeit neue Nahrung gegeben.
Drehte sich die Diskussion bisher vornehmlich darum, durch verstärkte aufsichtsrechtliche Instrumente und durch eine detaillierte Überprüfung der Qualität der Verwalterbüros Fehlleistungen zu reduzieren, blieb bisher die europäische Dimension des Auswahlverfahrens weitgehend ausgeklammert.
Es ist deshalb zu prüfen, ob diese europarechtliche Abstinenz gerechtfertigt ist oder - noch schärfer formuliert - ob sie überhaupt zulässig ist. Einschlägig könnte insofern die Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sein. Es ist das wesentliche Anliegen der Dienstleistungsrichtlinie bürokratische Hindernisse im Binnenmarkt zu beseitigen, den Handel mit grenzüberschreitenden Dienstleistungen zu erleichtern und auf diesem Wege den Binnenmarkt für Dienstleistungen tatsächlich zu verwirklichen. Die Richtlinie will dies über Bestimmungen sicherstellen, die die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen.
Dabei geht der europäische Gesetzgeber davon aus, dass die Richtlinie einen weiten Bereich von Tätigkeiten erfassen soll, wie etwa die Dienstleistungen für Unternehmen, also etwa Unternehmensberatungen, Zertifizierungs- und Prüfungstätigkeiten, aber auch Rechts- und Steuerberatung sowie Dienstleistungen des Immobilienwesens.
Intensiv diskutiert wird nun die Frage, ob auch die Auswahl des Insolvenzverwalters von dieser Richtlinie beeinflusst wird. Dies wird ganz wesentlich davon abhängen, ob hinsichtlich der Verwaltertätigkeit der Ausnahmetatbestand des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe i der Richtlinie einschlägig ist, nach dem Tätigkeiten, die im Sinne des Art. 45 EGV mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Der Erwägungsgrund 34 der Richtlinie verweist insofern auf die Rechtsprechung des EuGH, nach der die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten, die durch öffentliche Einrichtungen erbracht werden, eine Dienstleistung im Sinne der Richtlinie darstellen, im Lichte sämtlicher Merkmale, insbesondere der Art, wie die Leistungen im betreffenden Mitgliedstaat erbracht, organisiert und finanziert werden, zu beurteilen ist.
Die mit diesen Fragen befassten Ressorts der Bundesregierung - also nicht nur das Bundesministerium der Justiz - gehen davon aus, dass die Richtlinie auch für die Tätigkeit der Insolvenzverwalter einschlägig ist. Ob dieser Auffassung zutreffend ist und wenn ja, welche Konsequenzen damit verbunden sind, soll in dem Vortrag dargestellt werden.

Wir dürfen auf ein interessantes Referat gespannt sein. Zugleich hoffen wir angesichts der großen praktischen Relevanz des Themas auf eine rege Diskussion im Anschluss an den Vortrag.
Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.


Mit freundlichen Grüssen
bin ich Ihr
Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender



 

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