Mitgliederbereich

Vortrag 3. April 2012
des Arbeitskreises für Insolvenzwesen Köln

Sehr verehrte Damen,
sehr geehrte Herren!

Die nächste Vortragsveranstaltung unseres Arbeitskreises  findet statt am

Dienstag, dem 3. April 2012, 18.30 Uhr

Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln,
Camphausen-Saal, Erdgeschoss


Es wird vortragen

Herr Rechtsanwalt Dr. Magnus Wagner, Köln

zum Thema

„Update Steuerberaterhaftung für Insolvenzschäden

Wir freuen uns sehr, dass sich Herr Rechtsanwalt Dr. Wagner bereit erklärt hat, zu einem für die insolvenzrechtliche Praxis wichtigen Thema zu referieren. Der Referent ist Partner der AHW Insolvenzverwaltung mit Sitz in Köln und wird von den Amtsgerichten Köln und Siegen zum Insolvenzverwalter bestellt. Herr Dr. Wagner veröffentlicht regelmäßig Aufsätze und Anmerkungen zu aktuellen Rechtsfragen und Urteilen und hat die Diskussion um die Steuerberaterhaftung für Insolvenzschäden durch seine Vortragstätigkeit sowie durch seine Fachbeiträge maßgeblich mit geprägt (siehe z.B. Wagner/Zabel, NZI 2008, 660; Wagner, ZInsO, 2009, 449; Wagner, EWiR 2010, 1761; Wagner, EWiR 2012, 11).

Fragen der Steuerberaterhaftung für Insolvenzschäden aufgrund von falscher oder unterlassener Aufklärung der Geschäftsführung einer GmbH durch deren Steuerberater waren in jüngster Zeit vermehrt Gegenstand von Urteilen der Instanzgerichte (siehe z.B. OLG Schleswig, Urt. v. 02.09.2011- 17 U 14/11; OLG Celle, ZInsO 2011, 1004; LG Köln, Urt. v. 06.10.2011 – 2 O 419/10; OLG Köln, Urt. v. 23.02.2012 – 8 U 45/11; LG Wuppertal, NZI 2011, 877). Ein Großteil dieser Urteile wurde unter Beteiligung des Referenten erwirkt. Eine höchstrichterliche Entscheidung insbesondere zum Umfang der Beratungspflichten des Steuerberaters bei bilanzieller Überschuldung einer GmbH steht derzeit noch aus. Ebenso ist momentan höchstrichterlich noch ungeklärt, ob der GmbH-Geschäftsführer in den vertraglichen Schutzbereich des Steuerberatungsvertrages dergestalt einbezogen ist, dass der Steuerberater auch für Insolvenzverschleppungsschäden im Sinne von § 64 GmbHG anteilig haftbar gemacht werden kann. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.10.2011 – IX ZR 193/10 (ZIP 2011, 2475, dazu Wagner, EWiR 2012, 75) klar gestellt, dass der GmbH-Geschäftsführer zumindest bei einem Umsatzsteuermandat durchaus als Dritter in den Schutzbereich des Steuerberatungsvertrages einbezogen sein kann. Insoweit liegt es nahe, dass auch das umfassende Steuerberatungsmandat der GmbH für ihren Geschäftsführer den vertraglichen Drittschutz in Bezug auf Insolvenzverschleppungsschäden bewirken kann.

Im Rahmen des Vortrages wird der Referent die einzelnen Voraussetzungen der verschiedenen vertraglichen Haftungsgrundlagen des Insolvenzverwalters (§ 280 BGB, VSD) erläutern und einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zur Steuerberaterhaftung für Insolvenzschäden vermitteln. Schwerpunktmäßig wird dabei auf die prozessualen Anforderungen bei der Darlegung eines ersatzfähigen Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater hingewiesen, wobei die Bewertung des (überwiegenden) Mitverschuldens des Geschäftsführers an der Insolvenzverschleppung von besonderer Bedeutung ist. War der Geschäftsführer bösgläubig und handelte er demnach vorsätzlich, fallen vertragliche Schadensersatzansprüche aus. Daher geht der Referent auch der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen der Steuerberater durch die Fortsetzung des Mandats strafbare Beihilfe zur Insolvenzverschleppung begeht und inwieweit es für den Insolvenzverwalter in diesem Fall möglich ist, sich von der Gläubigerversammlung dazu ermächtigen zu lassen, Schadensersatzansprüche der Neugläubiger gegen den Steuerberater geltend zu machen.

Wir dürfen auf ein interessantes Referat gespannt sein. Zugleich hoffen wir angesichts der großen praktischen Relevanz des Themas auf eine rege Diskussion im Anschluss an den Vortrag.
Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.



Mit freundlichen Grüßen
bin ich Ihr

Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender


 

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