Mitgliederbereich

Vortrag 3. Juni 2014

Sehr verehrte Damen,
sehr geehrte Herren!

Die nächste Vortragsveranstaltung unseres Arbeitskreises
findet statt am

Dienstag, dem 3. Juni 2014, 18.30 Uhr

Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln,
Camphausen Saal, Erdgeschoß

Es wird vortragen

Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Pleister, Berlin

zum Thema

„Regelung von Drittsicherheiten im Konzern im Insolvenzplan der Konzernmutter?”

Wir freuen uns, dass sich Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Pleister  bereit erklärt hat, zu einem spannenden und für die insolvenzrechtliche Praxis nicht alltäglichen Thema zu referieren.

Der Vortrag nimmt die Entschuldung eines Konzerns durch einen Insolvenzplan der Konzernmutter bei typischer Finanzierungsstruktur zur Ausgangslage. Dargestellt wird die Haftungsverstrickung der Tochtergesellschaften durch die typische Mithaftung und die Gewährung von Sicherheiten zur Finanzierung der Muttergesellschaft anhand aktueller Beispiele. Im einem kurzen Exkurs werden dabei die sog. Upstream Garantien von Konzerntöchtern und die insolvenzrechtliche Bewertung der typischerweise vereinbarten Limitierung dieser durch die sog. limitation language erläutert.

Beim Versuch der gerichtlichen finanziellen Sanierung des Konzerns durch einen Insolvenzplan der Konzernmutter ergibt sich die Problematik, dass nach § 254 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Regelung von Drittsicherheiten im Insolvenzplan nicht erlaubt ist. Daher kann im Insolvenzplan der Konzernmutter eine Freigabe der durch die Tochtergesellschaften gewährten Mithaftungen, Garantien und sonstigen Sicherheiten nicht geregelt werden.

Für die Praxis bleiben de lege lata nur oft hoch komplexe Individuallösungen:

  • Verzicht auf die Plansanierung der Konzernobergesellschaft mit Parallelverfahren in mehreren Jurisdiktionen (Fall ESCADA);
  • langwierige Verhandlungen, um das vom Konsortialvertrag regelmäßig geforderte Einvernehmen der Finanzgläubiger zu Verzicht auf Drittsicherheiten herzustellen (Fall PFLEIDERER)
  • Incentivierungsmodell mit unterschiedlichen Quoten (Fall IVG)
  • oder die Flucht ins Scheme of Arrangement

De le ferenda könnte ein außergerichtliches Sanierungsverfahren mit reduzierten Mehrheiten und mit gerichtlicher Genehmigung („deutsches Scheme of Arrangement") oder eine Modifikation des § 254 Abs. 2 S. 1 InsO zielführend sein. Schließlich wird der Frage nachgegangen, ob eine Freigabe von Sicherheiten im Insolvenzplan der Muttergesellschaft international überhaupt auf Akzeptanz stößt. Daran lässt zumindest das Beispiel In re Vitro zweifeln: Der mexikanische Insolvenzplan des Automobilzuliefererkonzerns Vitro wurde in den USA nach Chapter 15 des US Bankruptcy Codes nicht anerkannt, weil die Konzerntöchter aus der Haftung für New New Yorker Recht unterliegende Anleihen entlassen wurden.

Wir dürfen auf ein interessantes Referat gespannt sein. Zugleich hoffen wir angesichts der großen praktischen Relevanz des Themas auf eine rege Diskussion im Anschluss an den Vortrag.Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.

Mit freundlichen Grüßen
bin ich Ihr
Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender


 

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