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des Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e.V.

„Aus § 64 GmbHG wird § 15b InsO - Zahlungsverbote bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nach altem und neuem Recht“


Sehr verehrte Damen,
sehr geehrte Herren,

Auch die zweite Vortragsveranstaltung des Jahres muss pandemiebedingt wieder als Online-Veranstaltung stattfinden. 

Sie findet statt am

Dienstag, 02. Februar 2021, 18:30 Uhr,

virtuell über GoToMeeting
(Die Zugangsdaten senden wir Ihnen nach der Anmeldung zu. Sie finden diese auch im Mitgliederbereich unserer Homepage)

wird vortragen

Herr Richter am BGH a.D. Prof. Dr. Gerhard Pape, Göttingen,  

zum Thema
„Aus § 64 GmbHG wird § 15b InsO - Zahlungsverbote bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nach altem und neuem Recht“.

Herr RiBGH a.D. Prof. Dr. Gerhard Pape war von April 2008 bis zum Jahresende 2020 Richter am Bundesgerichtshof. Er war Mitglied des IX. Zivilsenats, der unter anderem für das Insolvenzrecht zuständig ist. Der Referent beschäftigt sich seit seiner Promotion zu Fragen des masseunzulänglichen Konkursverfahrens im Jahr 1984 mit insolvenzrechtlichen Themen. Er ist Mitherausgeber der ZInsO und Verfasser zahlreicher Beiträge zu Fragen des Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahrens in verschiedenen juristischen Fachzeitschriften. Ferner ist er Mitherausgeber und Mitautor des 2012 im NWB-Verlag erschienen Kommentars von Pape/Uhländer zur Insolvenzordnung und der Gesamtdarstellung Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., NJW-Schriftenreihe, 2010, sowie Mitautor des von Kübler/Prütting/Bork herausgegebenen Kommentars zur Insolvenzordnung. Seit 1990 ist er regelmäßig als Referent auf Fachtagungen und Seminaren hauptsächlich zum Insolvenzrecht tätig. Im Juli 2016 hat ihn die Georg-August-Universität Göttingen zum Honorarprofessor bestellt.

Mit dem Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) vom 22. Dezember 2020 am 1. Januar 2021 ist der neu gefasste § 15b InsO (Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung) an die Stelle des § 64 GmbHG aF und der weiteren gesellschaftsrechtlichen Vorschriften getreten, welche die Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung regeln. Entsprechend der Regelung der Insolvenzantragspflicht selbst, die mit dem Inkrafttreten des MoMiG im Jahre 2008 aus den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften in die Insolvenzordnung (§ 15a InsO) gerückt ist, sind nunmehr auch die insolvenzbedingten Zahlungsverbote für die Organe juristischer Personen nachgefolgt. 

Gegenstand des Vortrags sollen zunächst die neu geschaffenen Regelungen der in die Insolvenzordnung verlagerten Zahlungsverbote sein, die wesentlich detaillierter sind, als im bisherigen Recht. Sodann sollen auf der Basis der bisher zu den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ergangenen Entscheidungen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem alten und neuen Recht herausgearbeitet werden. In diesem Zusammenhang soll geklärt werden, ob und inwieweit die Rechtsprechung zu § 64 GmbHG, § 93 AktG u.a. auch im neuen Recht weiterhin gilt und fortgeführt werden kann und inwiefern die Entscheidungen nicht auf das neue Recht zu übertragen sind. Nach einem Blick auf die Aussetzung der Antragspflicht während der Corona-Pandemie soll schließlich eine erste Einschätzung der Neuregelung in § 15b InsO vorgenommen werden.      

Eine Voranmeldung ist erforderlich, sofern sie eine Teilnahmebescheinigung wünschen (zu den bekannten Konditionen: Mitglied im Verein; Teilnahme an mindestens vier Veranstaltungen; selbständiges Ausfüllen des im Dezember zum Download bereitgehaltenen Formulars).

Ich freue mich sehr, dass wir Herrn Prof. Dr. Pape gewinnen konnten, sicherlich einen der ersten Vorträge zum neuen § 15b InsO zu halten. Wir dürfen uns darauf freuen, aus dem Munde eines exzellenten und erfahrenen Praktikers und Wissenschaftlers eine Annäherung an diese sicherlich nicht einfache Norm zu bekommen und gespannt sein, was uns mit den Neuregelungen erwartet.

Selbstverständlich besteht auch wieder die Gelegenheit zur Diskussion und zu Nachfragen. Gäste sind wie immer (im Rahmen der technischen Grenzen) willkommen.


Mit freundlichen Grüßen
bin ich Ihr


Dr. Peter Laroche
Vorsitzender