Mitgliederbereich

nächste Veranstaltung
des Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e.V.

„COVInsAG – Entwicklung, aktueller Regelungsgehalt und Auswirkungen“


Sehr verehrte Damen,
sehr geehrte Herren,

wie ich Ihnen ja schon angekündigt habe, müssen wir unseren traditionellen Neujahrsempfang leider pandemiebedingt absagen. Wir hoffen aber, dass wir dies im Sommer gemeinsam mit der Mitgliederversammlung auf die ein oder andere Art und Weise nachholen können. 

Wir steigen deshalb in das neue Jahr direkt mit der nächsten Vortragsveranstaltung unseres Arbeitskreises ein. Diese findet statt am

Dienstag, 12. Januar 2021, 18:30 Uhr,

virtuell über GoToMeeting
(Hinweis hierzu weiter unten)

wird vortragen

Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, 
Vorsitzender des Vorstandes des Instituts für Insolvenzrecht e.V. (Hannover),

zum Thema
„COVInsAG – Entwicklung, aktueller Regelungsgehalt und Auswirkungen“.

Unser Referent, Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann, CSP, ist FAfInsR, FAfHaGesR, FAfArbR, seit 1998 Vorsitzender des Vorstandes des Instituts für Insolvenzrecht e.V. (nach Köln der zweitälteste Verband, der sich in Deutschland dem Insolvenzgeschehen verschrieben hat), Direktor des Forschungsinstituts für Anwaltsrecht der Humboldt-Universität zu Berlin, Präsident der German Speakers Association e.V. (des zweitgrößten Rednerverbandes der Welt). Die erste Kommentierung des COVInsAG aus seiner Feder wurde schon Anfang April 2020 als Teil des Nerlich/Römermann, InsO (Loseblattwerk seit 1999), veröffentlicht. Seither sind von ihm mehrere Bücher und Kommentierungen entstanden, die das COVInsAG in den Mittelpunkt stellen, u.a. Römermann (Hrsg.), COVID-19-Abmilderungsgesetze, Kommentar, 2020.

Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz - COVInsAG) vom 27. März 2020 (als Artikel 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. 2020 I, S. 569) wurde angepasst durch das Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 25. September 2020 (BGBl. 2020 I, S. 2016). Eine nächste Änderung durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG, derzeit Regierungsentwurf) steht zum 1. Januar 2020 zu erwarten. Eigentlich nur als vorübergehende Einschränkung der Insolvenzantragspflicht geplant, erhebt das COVInsAG in seiner momentanen Gestalt Anspruch auf längere Geltung. Grund genug, es zum Jahresauftakt in einer eigenen Veranstaltung des Arbeitskreises für Insolvenzwesen Köln e.V. am 12. Januar 2021 einer näheren, kritischen Betrachtung zu unterziehen.

Nachdem die Bundeskanzlerin am Abend des 12. März 2020 öffentlich zum ersten Mal verkündet hatte, dass nun drastische Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie bevorstünden, begannen schon am Folgetag, einem Freitag, den 13. März, die Arbeiten an einem ersten Gesetz zur Abmilderung der Folgen dieser Pandemie. Für einige, nicht für alle Unternehmen wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Für einige, nicht für alle Geschäftsleiter wurde die persönliche Haftung begrenzt. Und für einige, nicht für alle Gläubiger wurde eine Privilegierung eingeführt, welche sie vor der insolvenzrechtlichen Anfechtung zu bewahren angetan war. Als COVID-19 auch Ende September 2020 noch keineswegs vorüber war, wurde für einige, nicht für alle betroffenen Unternehmen der Wirkungszeitraum des Gesetzes verlängert. Überall Differenzierungen, das Streben nach Einzelfallgerechtigkeit, zugleich Einfallstore für den juristischen Meinungsstreit. Weitere Maßnahmen, die Eingang in das Gesetz finden sollen, stehen im Zusammenhang mit der Restrukturierung des Insolvenzgeschehens durch das SanInsFoG-E.

Wenn es, wie von Vielen erwartet wird, ab Jahresbeginn zu einer Welle von Insolvenzverfahren kommt, werden sich die Auslegungsfragen, die bislang nur Gegenstand wissenschaftlicher Diskurse waren, in der Praxis in aller Schärfe stellen. Es geht nicht zuletzt um die strafbare Insolvenzverschleppung, um die persönliche Haftung der Geschäftsleiter (nach § 64 GmbHG oder nach dem dann neuen § 15b InsO-E idF. des SanInsFoG-E), um die Anfechtung. Das Gesetz, das bis dahin zu guten Teilen schon wieder außer Kraft getreten sein wird, ist im Begriff, sich einer posthumen Blüte der Rechtsanwendung zu erfreuen.

Ich freue mich sehr, das Jahr mit einem derart hochkarätigem Referenten und aktuellen Thema beginnen zu können, wenn wir schon auf unserer Neujahrsempfang verzichten müssen. Im Rahmen des technisch Möglichen und Sinnvollen soll auch die Gelegenheit zu Rückfragen und evtl. einer Diskussion bestehen. 


Nehmen Sie an meinem Meeting per Computer, Tablet oder Smartphone teil.

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Sie können sich auch über ein Telefon einwählen.

(Bei Geräten, die diese Funktion unterstützen, ist die sofortige Teilnahme über eine der unten aufgeführten Direktwahlnummern möglich.)

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- Direktwahl: tel:+4989121402090,,255390093#

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Eine Voranmeldung ist erforderlich, sofern sie eine Teilnahmebescheinigung wünschen (zu den bekannten Konditionen: Mitglied im Verein; Teilnahme an mindestens vier Veranstaltungen; selbständiges Ausfüllen des im Dezember zum Download bereitgehaltenen Formulars).

Ich wünsche Ihnen, Ihren Familien und Freunden auch in diesen besonderen Zeiten ein friedliches Weihnachtsfest und ein gutes und gesundes Jahr 2021!


Mit freundlichen Grüßen
bin ich Ihr


Dr. Peter Laroche
Vorsitzender