Mitgliederbereich

Satzung des Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e.V.
im Arbeitskreis Insolvenzwesen Köln e.V.

Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e.V.
(als gemeinnützige Körperschaft anerkannt)

Satzung
in der durch die Mitgliederversammlung am
5. Dezember 2000 beschlossenen Fassung
 
I. Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
 
§ 1
Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Köln (Geschäftsstelle der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Köln, Luxemburgerstraße 101, 50922 Köln).
Der Verein ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Köln unter VR 5807 eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche und praktische Pflege und Fortbildung des deutschen und internationalen Insolvenzrechts sowie des Schiedsgerichtswesens durch Information und Fortbildung der Insolvenzverwalter, Sachwalter und  Treuhänder; Sammlung und Bereithaltung von Veröffentlichungen; Veranstaltung und Durchführung von Forschungsarbeiten; Durchführung von Vortrags- und Aussprachemöglichkeiten sowie Kongressen; Veröffentlichung von Forschungsergebnissen; Unterstützung der gesetzgebenden Organe und Behörden in Fragen des Insolvenz- und Schiedsgerichtswesens; Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden des In- und Auslandes, die gleichartige Bestrebungen verfolgen; Förderung wissenschaftlicher Publikationen über das Insolvenz- und Schiedsgerichtswesen.

§ 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
II. Mitglieder

§ 4
(1)
Mitglieder des Arbeitskreises können werden:
Natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, Behörden, Vereine und sonstige Vereinigungen. Letztere üben die damit verbundenen Rechte durch einen dem Vorstand zu benennenden Repräsentanten aus.
(2)
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann den Vorsitzenden ermächtigen, in eigener Verantwortung über die Aufnahme neuer Mitglieder zu entscheiden. Will der Vorsitzende eine Aufnahme ablehnen, so hat er den Antrag dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen. Lehnt  der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muß innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung beim Vorstand beantragt werden.

§ 5
(1)
Jedes Mitglied hat einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu leisten. Der Beitrag wird spätestens am 31. Mai eines Jahres fällig.
(2)
Hochschul- und Justizangehörige, Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt:
 
 
a)
durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist und dem Vorstand spätestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen ist;
b)
durch Ausschluß, über den der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds zu entscheiden hat. Ausschlußgrund ist eine gröbliche Verletzung der Pflichten gegenüber dem Verein, insbesondere die Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz wiederholter Mahnung oder eine Verhaltensweise, die sich mit dem Zweck und dem Ansehen des Arbeitskreises nicht vereinbaren läßt. Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muß innerhalb eines Monats nach Zugang des Vorstandsbeschlusses, der den Ausschluß ausspricht, beim Vorstand beantragt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Vereinsrechte des Mitgliedes.
c)
durch den Tod des Mitglieds. Ist der Mitgliedsbeitrag noch nicht gezahlt, so gilt er als erlassen.

§ 7
(1)
Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung solchen Personen, die sich auf dem Gebiet des Insolvenz- und Schiedsgerichtswesen oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft, ehemaligen Vorsitzenden des Vereins, den Ehrenvorsitz verleihen.
(2)
Ehrenvorsitzende haben das Recht, an den Vorstandssitzungen des Arbeitskreises ohne Stimmrecht teilzunehmen.

III. Organe
 
§ 8
Organe des Arbeitskreises sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9
(1)
Der Arbeitskreis hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Sie wird durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder zwei Vorstandsmitglieder einberufen mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Bei der Berechnung der Zwei-Wochen-Frist wird der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht eingerechnet.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorsitzende oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder in dringenden Fällen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Die Einberufung muß binnen eines Monats nach der Antragstellung erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist die Aufgabe zur Post maßgeblich.
(3)
Sollte aus wichtigem Grund die Durchführung einer ordentlichen Mitgliederversammlung unmöglich sein, so ist der Vorsitzende ermächtigt, die Mitgliederversammlung zu verlegen oder zu vertagen. Sämtliche Organe bleiben solchenfalls bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(4)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Abstimmungen erfolgen durch stillschweigende Zustimmung oder Handheben, sofern nicht eine Abstimmung durch Stimmzettel beschlossen wird.

§ 10
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:  
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts;
b) Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Schatzmeisters aufgrund des Berichtes eines in der vorhergehenden Versammlung gewählten Kassenprüfers;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen;
e) Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie Wahl eines Kassenprüfers;
f) Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder;
g) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung;
h) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;
i) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern;
j) Entscheidung über die Berufung gegen den Vereinsausschluß und die Versagung der Aufnahme.

§ 11
(1)
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens fünfzehn Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, beruft der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(2)
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge sind der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, wenn die Mitgliederversammlung sie mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder für dringlich erklärt.

§ 12
(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
(2)
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder, soweit nicht im Einzelfall die Satzung etwas anderes vorsieht. Die Abstimmung über Personen hat geheim zu erfolgen.

§ 13
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer oder bei dessen Verhinderung von einem von der Versammlung zu wählenden Mitglied eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 14
(1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern des Vereins. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied, dessen Amtsdauer sich nach derjenigen des gesamten Vorstandes richtet.
(2)
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes führt der bisherige die Geschäfte fort. Wiederwahl ist zulässig.
(3)
Vorstand i. S. von § 26 BGB ist der Vorsitzende.
(4)
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 15
Der Schatzmeister zieht die Mitgliedsbeiträge ein, verwaltet das Vermögen und legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.

IV. Änderung der Satzung und Auflösung der Vereins
 
§ 16
Anträge auf Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder des Vereinsnamens und Anträge auf Auflösung des Arbeitskreises sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Beschlüsse hierüber sind nur gültig, wenn sie mit einer Mehrheit von Zweidrittel aller Mitglieder gefaßt werden; wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, daß eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zur Beschlußfassung über diese Tagesordnungspunkte einberufen wird. In dieser Mitgliederversammlung können Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefaßt werden. Im übrigen gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.

§ 17
Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke der Universität Köln oder einer anderen anerkannten gemeinnützigen wissenschaftlichen Einrichtung zu.

§ 18
(1)
Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand solange im Amt, bis das Vermögen vollständig liquidiert ist.
(2)
Mangels anderweitiger Beschlußfassung  der Mitgliederversammlung ist der letzte Vorstand zur Abwicklung berufen.
(3)
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zahlungen oder Einlagen zurück.

V. Gemeinnützigkeit
 
§ 19
(1)
Der Verein verfolgt im Rahmen seiner satzungmäßigen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Eine Betätigung nach § 58 Nr. 7 AO ist nicht ausgeschlossen.
(2)
Der Verein verfolgt weder eigenwirtschaftliche Zwecke noch erstrebt er Gewinn.
(3)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4)
Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt oder bevorteilt werden.
(5)
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(6)
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich vorzulegen.
Erhebt die Finanzbehörde Einwendungen aus dem Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit, so ist der Beschluß der Mitgliederversammlung zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen.
(7)
Die Regelung hinsichtlich des Vermögensanfalls bei Auflösung des Vereins gilt auch bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks.
VI.
Inkrafttreten
 
§ 20
Vorstehende Satzung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

 

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