Mitgliederbereich

14.11.2017

Sehr verehrte Damen, sehr geehrte Herren!

Die nächste Vortragsveranstaltung unseres Arbeitskreises findet statt am

Dienstag, 14. November 2017, 18.30 Uhr
       
Residenz am Dom, An den Dominikanern 6-8,
50668 Köln
Albertus-Magnus-Saal


Es wird vortragen

Herr Rechtsanwalt Dr. Jens M. Schmidt, Wuppertal

zum Thema

„Die Vergleichsrechnung im Insolvenzplanverfahren – Anforderungen, Maßstab und Grenzen"

Wir freuen uns ganz besonders, dass sich unser langjähriges Mitglied, Herr Rechtsanwalt Dr. Jens M. Schmidt, bereit erklärt hat, vor den Mitgliedern des Arbeitskreises zu einem Thema von besonderer praktischer Relevanz zu referieren. Der Referent ist Fachanwalt für Insolvenz,- Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Mediator. Seit 2009 wird er bei verschiedenen Gerichten als Insolvenzverwalter bestellt. Er kommentiert die §§ 92-102 InsO in der 8. Auflage des Heidelberger Kommentars, ist Mitherausgeber des Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, 3. Auflage 2015 und Autor einer Vielzahl von Beiträgen zum Insolvenz- und Gesellschaftsrecht.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen verwertet und der Erlös verteilt wird oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 S. 1 InsO). Wählt der Insolvenzverwalter oder die eigenverwaltete Schuldnerin den Weg der Plansanierung, so dürfen die Gläubiger „durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden“.
Dies sind die einfachen Worte des Gesetzgebers u. a. in §§ 245 Abs. 1 Nr. 1, 247 Abs. 2 Nr. 1 und 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Existenz und Notwendigkeit einer so genannten Vergleichsrechnung. Sie fungiert damit als Maßstab der Plansanierung und Regulativ für die Sicherstellung der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Im Lichte dieser Funktion ist die Vergleichsrechnung das Herzstück eines jeden Insolvenzplans.

Umso verwunderlicher ist es, dass sich Existenz und Notwendigkeit der Vergleichsrechnung nur mittelbar aus den Bestimmungen zum Minderheitenschutz ergeben und Regelungen zu den inhaltlichen Anforderungen und zum Maßstab der im Rahmen der Vergleichsrechnung erforderlichen Prognose gänzlich fehlen. Während man sich hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Darstellung der Vergleichsrechnung im Insolvenzplan mit den allgemeinen Anforderungen an den Darstellenden Teil (§ 220 InsO) behelfen kann, fehlen (mittelbare) Anknüpfungspunkte im Gesetz für die Frage „Mit welchem Szenario muss die Planlösung überhaupt verglichen werden?“
Möglich ist der Vergleich mit der Zerschlagung, aber auch mit alternativen Sanierungsszenarien, z. B. im Wege der übertragenden Sanierung. Offenbaren sich solche Alternativszenarien nicht von selbst, stellt sich die Frage, ob eine ordnungsgemäße Vergleichsrechnung nicht sogar zur aktiven Investorensuche zwingt.

Es liegt auf der Hand, dass eine solche Öffnung des Sanierungsprozesses gegenüber – mutmaßlich konkurrierenden – Investoren Interessenskonflikte, aber auch Transaktionsrisiken hervorrufen kann. Fungiert die Vergleichsrechnung daher nicht nur als Regulativ, sondern auch als Sanierungshindernis?

Wir dürfen auf ein interessantes Referat gespannt sein. Zugleich hoffen wir angesichts der großen praktischen Relevanz des Themas auf eine rege Diskussion im Anschluss an den Vortrag.

Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.

Mit freundlichen Grüßen
bin ich Ihr


Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender