Mitgliederbereich

Vortrag 4. September 2012
des Arbeitskreises für Insolvenzwesen Köln

Sehr verehrte Damen,
sehr geehrte Herren!

Die nächste Vortragsveranstaltung unseres Arbeitskreises  findet statt am

Dienstag, dem 4. September 2012, 18:30 Uhr

Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln,
Camphausen-Saal, Erdgeschoss


Es wird vortragen

Herr Professor Dr. Moritz Brinkmann, LL.M. (McGill), Universität Bonn

zum Thema

„Change-of-Control und Change-of-Management-Klauseln in der Insolvenzpraxis”

Wir freuen uns ganz besonders, dass sich der Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht, Herr Professor, Dr. Moritz Brinkmann, bereit erklärt hat, zu einem hochaktuellen und gleichermaßen praxisrelevanten Thema zu referieren. Der Referent, zugleich Leiter des Instituts für deutsches und internationales Zivilprozessrecht sowie Konfliktmanagement, ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Zivilprozessrecht, Bürgerlichen Recht und Insolvenzrecht, u.a. Mitkommentator des Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage.

Schon im Gesetzgebungsverfahren zum Restrukturierungsgesetz erst recht aber im Zuge des ESUG sind sogenannte „Change of Control-Klauseln“ auf dem Radar des Insolvenzrechtsgesetzgebers erschienen. Dies soll zum Anlass genommen werden, Inhalt und insolvenzrechtliche Relevanz nicht nur von Change-of Control-Klauseln, sondern auch der verwandten Change-of-Management-Klauseln zu hinterfragen.
Die bezeichneten Klauseln finden sich einigen Jahren vermehrt in Verträgen, bei denen die Beziehung der Vertragsparteien von einem besonderen Vertrauensverhältnis geprägt sind. Hierzu gehören neben Finanzierungsverträgen beispielsweise Konzessions- sowie Nutzungsüberlassungsverträge. In diesen Fällen hat jedenfalls einer der Vertragspartner oft ein Interesse daran, sich für die Dauer der Laufzeit des Vertrags vor Veränderungen zu schützen, die an sich gesellschaftsrechtliche Interna des anderen Teils betreffen, die aber Auswirkungen auf das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien haben können.
Tatbestandlich knüpfen Change-of-Control-Klauseln an eine Veränderung bezüglich der Gesellschafterzusammensetzung einer Vertragspartei an, während es bei Change-of-Management-Klauseln um den Wechsel von Mitgliedern der Geschäftsführungsorgane geht. Auf der Rechtsfolgenseite können solche Klauseln dem Begünstigten ganz verschiedene Befugnisse verschaffen: Von Zustimmungsvorbehalten bis hin zu Kündigungsrechten oder automatischen Vertragsauflösungsgründen ist ein breites Spektrum an Reaktionsmöglichkeiten denkbar.
In Bezug auf Veränderungen der Gesellschafterstruktur, die das Ergebnis eines Insolvenzplans sind, sieht § 225a Abs. 4 InsO seit Inkrafttreten des ESUG vor, dass Change-of-Control-Klauseln in diesen Situationen nicht zur Vertragsauflösung berechtigen. Weitgehend unerörtert ist bisher geblieben, ob nicht schon in der Einsetzung eines (vorläufig starken?) Insolvenzverwalters ein „Change of Management“ gesehen werden kann, bzw. ob nicht schon die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Kontrollwechsel konstituiert. Wäre dies zu bejahen, besäßen Change-of-Management und Change-of-Control-Klauseln teilweise ähnliche Wirkungen wie insolvenzbezogene Lösungsklauseln.
Beim Umgang mit diesen Klauseln in der Insolvenzpraxis gilt es, einerseits den grundsätzlich berechtigten Interessen der geschützten Vertragspartei Rechnung zu tragen und andererseits eine (weitere) Aushöhlung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verhindern.

Wir dürfen auf ein interessantes Referat gespannt sein. Zugleich hoffen wir angesichts der großen praktischen Relevanz des Themas auf eine rege Diskussion im Anschluss an den Vortrag.
Gäste sind – wie immer – herzlich willkommen.

Mit freundlichen Grüßen
bin ich Ihr

Prof. Dr. Vallender
Vorsitzender


 

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